Inhaltsverzeichnis
Im Erbrecht gibt es im Wesentlichen fünf Prinzipien, die bei der Verteilung der Erbmasse zum Tragen kommen.
Diese Prinzipien sehen wir uns im folgenden Lernvideo an:
Die Privaterbfolge
In der Regel fällt das Erbvermögen, welches im Privatbesitz ist, auch wieder an eine Privatperson. Erst wenn sich kein privatrechtlicher Erbe ausfindig machen lässt, fällt das Erbe dem Staat zu (§ 1936 BGB).
Der Staat wird jedoch auch in vielen Fällen, in denen die Privaterbfolge zum Tragen kommt, durch die Erbschaftssteuer am Nachlass beteiligt.
Familienerbrecht
Durch die gesetzlich geregelte Erbfolge geht das Vermögen des Erblassers auf seine Familie über. In der Regel sind dies die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und die nächsten Verwandten (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister usw.).
Testierfreiheit
Gemäß § 1937 BGB kann der Erblasser frei bestimmen, wen er als Erbe einsetzt und wie er über sein Vermögen verfügt. Er kann also bestimmen, wie sein Vermögen nach seinem Versterben aufgeteilt werden soll.
Allerdings gilt dies nicht für die Pflichtteilsansprüche von Ehegatten und enger Verwandter, §§ 2303 ff. BGB. Der Erblasser kann nicht verfügen, dass diese Pflichtteile wegfallen. Zudem gilt ebenfalls ein Verbot bezüglich sittenwidriger Verfügungen (§ 138 BGB).
Beispiel
Der Erblasser hat zwei Kinder. Andere Erben gibt es nicht. Er verspricht seiner Pflegekraft, diese als Alleinerbin einzusetzen, da diese sich gut um ihn kümmert und er sie gerne nach seinem Ableben finanziell absichern möchte.
Grundsätzlich kann der E hier die Pflegekraft als Alleinerbin einsetzen, die Kinder haben jedoch immer noch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil am Erbe. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in den seltenen, in § 2333 BGB bestimmten, Fällen möglich.
Droht die Pflegekraft dem E, dass sie sich nicht mehr gut um ihn kümmern wird, wenn er sie nicht als Alleinerbin einsetzt, ist das Testament sittenwidrig, da die P hier das Vertrauen und die gesundheitliche Lage des E ausnutzt.
Gesamtrechtsnachfolge
Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 BGB (auch Universalsukzession genannt) regelt, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes an den oder die Erben übergeht, d.h. mit allen Rechten und Pflichten (§§ 1942 – 2063 BGB). Gibt es also mehr als nur einen Erben, gehört der gesamte Nachlass allen berechtigten Erben gemeinsam. Erst im zweiten Schritt wird im Rahmen der Erbauseinandersetzung geklärt, wer ggf. welche Einzelstücke aus dem Erbe erhalten soll.
Beispiel
Der E hinterlässt ein Haus, eine wertvolle Edelsteinsammlung und ein Aktiendepot im Wert von 30.000 €. In seinem Testament setzt er seine beiden Kinder als Erben ein.
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erben beide Kinder den gesamten Nachlass gemeinsam, wenn der E nichts Konkretes in seinem Testament verfügt hat. Sie müssen sich nach dem Anfall der Erbschaft untereinander einigen, wie das Erbe zwischen den beiden aufgeteilt werden soll.
Der Erblasser kann allerdings auch schon im Testament verfügen, dass einzelne Miterben bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass erhalten sollen. Dies nennt man eine sog. Teilungsanordnung (§ 2048 BGB). Diese Teilungsanordnung hat jedoch keine dingliche Wirkung zwischen den Erben, sondern lediglich verpflichtenden Charakter, d.h. die Miterben müssen die Teilungsanordnung durch ein Rechtsgeschäft untereinander (z.B. durch Übereignung) erfüllen.
Hinweis
Eine Teilungsanordnung unterscheidet sich von dem (Voraus-)Vermächtnis insbesondere dadurch, dass eine Teilungsanordnung auf den Erbteil angerechnet wird.
Hinweis
In Ausnahmefällen wird vom Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge abgewichen und es kommt zu einer Sondererbfolge, der sog. Singularsukzession. Dies spielt vor allem bei einzelnen, vom Nachlass abgetrennten Sachen eine Rolle, z.B. bei der Erbnachfolge von Personengesellschaften. Der abgespaltene Vermögensanteil ist hier als eigenständiger Teil des Nachlasses anzusehen. Der Nachlass und der Sondernachlass stellen somit zwei rechtlich selbständige Vermögensmassen dar.
Vonselbsterwerb
Der Nachlass fällt den Erben mit dem Tod des Erblassers zu, ohne dass es hierfür deren Mitwirkung bedarf, er geschieht also somit von selbst. Es bedarf weder einer Erklärung noch irgendeiner speziellen Handlung, um Erbe zu werden, man kann also auch ohne Wissen und ggf. auch gegen den eigenen Willen Erbe werden. Erfährt ein Erbe von seiner Erbenstellung, gibt es jedoch nach § 1942 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, das Erbe unter bestimmten Voraussetzungen auszuschlagen.
Befinden sich im Nachlass Grundstücke, so gehen auch diese in das Eigentum des Erben oder ggf. einer Erbengemeinschaft über. Eine Auflassung oder Eintragung in das Grundbuch ist hierfür nicht nötig. Das Grundbuch wird in diesem Falle unrichtig und kann durch die Vorlage eines Erbscheines berichtigt werden lassen (§§ 2353 – 2370 BGB).
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