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BGB (Mündliche Prüfung) - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 – 1563 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Eheliches Güterrecht (§§ 1363 – 1563 BGB)

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Das eheliche Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und entscheidet über die Zuteilung des vor und während der Ehe erworbenen Vermögens. Eine Rolle spielen diese Regelungen vor allem bei einer Scheidung der Ehe.

Im BGB sind drei Güterstände geregelt:

  • die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 – 1390 BGB),
  • die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und
  • die Gütergemeinschaft (§ 1415 – 1518 BGB).

Hinweis

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Eine Ausnahme von diesen Güterständen stellt § 1519 BGB dar. Dieser regelt eine Gütergemeinschaft, die an den Güterstand der Zugewinngemeinschaft angelehnt ist, dabei aber französische Besonderheiten berücksichtigt und nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden kann.

Soweit die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung treffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Wenn die Ehegatten etwas anderes vereinbaren wollen, müssen sie hierüber einen Ehevertrag (§ 1408 BGB) schließen. Dieser ist nur gültig geschlossen, wenn er notariell beurkundet wurde (§ 1410 BGB).

Abweichend zur Zugewinngemeinschaft kann entweder die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden. Denkbar ist aber auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die z.B. gewisse Vermögensgegenstände gesondert regelt.

Bis auf die bereits genannten Formvorschriften gilt auch für den Ehevertrag die Vertragsfreiheit, wobei die inhaltlichen Grenzen durch § 138 BGB (sittenwidriges Rechtsgschäft; Wucher) festgelegt werden.

Auch die allgemeinen Regelungen des BGB kommen zur Anwendung, z.B. bei einer Anfechtung die §§ 119 ff BGB. Wird ein Ehevertrag wirksam angefochten oder ist aus anderen Gründen unwirksam, gilt wieder der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Hinweis

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Hinsichtlich der Güterstände sind im Steuerrecht zu beachten:

  • R 4.8 und H 4.8 EStR
  • H 26 a EStR
  • § 4 ErbStG
  • § 5 ErbStG

Zugewinngemeinschaft

Wie bereits erwähnt wurde, ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Regelfall im ehelichen Güterrecht. Wird eine Ehe eingegangen und keine andere Vereinbarung durch einen Ehevertrag geschlossen, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwischen den Ehepartnern, d.h., dass das vor und während der Ehe erworbene Vermögen der Ehepartner nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen wird (§ 1363 Abs. 2 BGB).

Jeder Ehepartner verwaltet und verfügt über sein Vermögen selbständig (§ 1364 BGB).

Das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt, welches mit in die Ehe gebracht und während der Ehe erworben wurde. Zudem haftet jeder Ehegatte allein für etwaige Verbindlichkeiten.

Wird die Ehe aufgelöst, so erfolgt am Ende zwischen den Ehepartnern allerdings ein Ausgleich des Zugewinns, worauf genauer im Punkt Zugewinnausgleich eingegangen wird.

Hinweis

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Da die Vermögenswerte der Ehegatten getrennt bleiben, sind somit auch Rechtsgeschäfte zwischen den Ehegatten möglich, was im Rahmen der Einkommenssteuer entsprechend berücksichtigt werden sollte, R 4.8 und H 4.8 EStR.

Die freie Vermögensverwaltung der Ehegatten findet zum Schutz von Ehe und Familie allerdings in den §§ 1364 – 1369 BGB einige Einschränkungen:

  • Will ein Ehegatte über sein Vermögen als Ganzes verfügen, so bedarf es der Einwilligung des anderen Ehegatten (§ 1365 Abs. 1 BGB). Erfolgt eine solche Verfügung ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten, kann die eingegangene Verpflichtung nur mit der Zustimmung des anderen Ehegatten erfüllt werden (§ 1365 Abs. 1 BGB). Eine solche Zustimmung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden (§ 1365 Abs. 2 BGB).

Beispiel

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A ist Inhaber einer Dachdeckerfirma. Hierzu gehört ein Grundstück mit Lagerhallen und Verwaltungsgebäude. A will sich zur Ruhe setzen und alles an seinen Nachfolger B verkaufen.

Da es sich bei der Firma im Wesentlichen um das gesamte Vermögen des A handelt, muss seine Ehefrau dem Verkauf zustimmen.

Gleiches gilt für einwilligungsbedürftige Verträge, die nur durch die Genehmigung des anderen Ehegatten wirksam werden (§ 1366 BGB) und bis zur Genehmigung schwebend unwirksam bleiben.

Bei der Beurteilung, ob es sich um das gesamte Vermögen handelt, ist ein Wertvergleich zwischen dem übertragenen Vermögen und dem verbleibenden Restvermögen durchzuführen. Hierbei wird nach der Rechtsprechung der BGH davon ausgegangen, wenn das Restvermögen weniger als 10 % beträgt. Bei kleineren Vermögenswerten (bis ca. 50.000 €) wird die Grenze sogar bei 15% des verbleibenden Vermögens ausgegangen.

Hinweis

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Einwilligungsbedürftige Rechtsgeschäfte sind insbesondere anzunehmen bei der Veräußerung von Grundstücken, Geschäftsveräußerungen, Firmengründungen mit Eigenkapital, Änderungen von Gesellschaftsverträgen oder Veräußerungen von Anteilen (z.B. Aktien, Firmen usw.)

Vorsicht

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Die Ehegatten können im Ehevertrag eine anderweitige Vereinbarung treffen und Veräußerungsbeschränkungen ausschließen.

Eine weitere Verfügungsbeschränkung betrifft die Verfügungen über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB), z.B. Wohnungseinrichtung oder PKWs. Diese sind ebenfalls nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten möglich.

Zugewinnausgleich

Während der Ehe sind die Folgen der Zugewinngemeinschaft kaum zu spüren. Dies ändert sich jedoch mit dem Ende der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 2 BGB).

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten), ist ein Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten durchzuführen. Ausnahmen sind in §§ 1385 – 1389 BGB geregelt.

Merke

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Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375 BGB) eines Ehegatten das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) übersteigt (§ 1373 BGB).

Zugewinnausgleich durch Todesfall

Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird (§ 1353 Abs. 1 BGB) und die Zugewinngemeinschaft daher in der Regel durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Der überlebende Ehegatte wird Erbe des verstorbenen Ehegatten und der Zugewinnausgleich erfolgt pauschal durch die Erhöhung des Erbrechts des Überlebenden um ¼ (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB, die sogenannte erbrechtliche Lösung). Auf den tatsächlichen Zugewinn kommt es bei dieser Variante nicht an. Der Zugewinnausgleich erfolgt pauschal und unabhängig davon, wer gegen wen einen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt hätte.

Hinweis

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Beachten Sie hier § 5 ErbStG.

Beispiel

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A verstirbt und hinterlässt Ehegatten B und Kinder. 

B erbt gegenüber den Kindern nicht nur den gesetzlichen Anspruch in Höhe von ¼ (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern hat aufgrund des Zugewinnausgleichs (§§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 BGB) einen Erbanspruch gegenüber den Kindern zu ½. Die andere Hälfte des Erbteils wird entsprechend unter den anderen Erben aufgeteilt.

Hätte eigentlich der A gegen B bei einer Scheidung einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, so spielt dies für den erbrechtlichen Anspruch hier keine Rolle.

Stirbt ein Ehegatte und wird der andere Ehegatte unter gewissen Voraussetzungen nicht Erbe (§ 1371 Abs. 2, Abs. 3 BGB), kann er von den Erben den Ausgleich des Zugewinns nach §§ 1373 – 1383, 1390 BGB fordern und hat daneben weiterhin einen Pflichtteilsanspruch (§§ 1371 Abs. 2, 2303 Abs. 2 BGB, sogenannte güterrechtliche Lösung).

 Zugewinnausgleich zu Lebzeiten der Ehegatten

Die Zugewinngemeinschaft kann auch noch zu Lebzeiten beider Ehegatten beendet werden. Dies kann geschehen durch Ehescheidung (§§ 1564 ff. BGB), Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB) oder Änderung des Güterstandes durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 1 BGB).

In allen Fällen wird dem Ehegatten, der während der Dauer der Ehe einen geringeren Zugewinn erzielt hat, gegen den anderen Ehegatten ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch eingeräumt (§§ 1378 Abs. 1, Abs. 3, 1372 ff. BGB, die sogenannte güterrechtliche Lösung)

Beispiel

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A erzielt während der Ehe einen Zugewinn i.H.v. 100.000 €. B erzielt einen Zugewinn i.H.v. 40.000 €. Es besteht eine Differenz i.H.v. 60.000 €. 

Gemäß § 1378 Abs. 1 BGB hat B gegen A einen Anspruch auf Ausgleich über die Hälfte der Differenz des gemeinsamen Zugewinns, hier also 30.000 €.

Merke

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Berechnung des Zugewinns (§ 1373 BGB): 

Zugewinn = Endvermögen (§ 1375 BGB) – Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)

Beispiel: Das Endvermögen der Ehegatten beträgt 80.000 €. Das Anfangsvermögen Betrug 20.000 €.

80.000 € - 20.000 € = 60.000 € Zugewinn

Das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist dabei das Vermögen, was einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand gehörte. Dabei können seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2009 auch Verbindlichkeiten, die die Höhe des Vermögens übersteigen, gemäß § 1374 Abs. 3 BGB berücksichtigt werden, was bedeutet, dass das Anfangsvermögen auch negativ sein kann.

Beispiel

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A hat zu Beginn der Ehe ein Barvermögen i.H.v. 10.000 €, allerdings Verbindlichkeiten i.H.v. 30.000 €. Das Anfangsvermögen des A ist also mit -20.000 € zu berücksichtigen.

Nach § 1374 Abs. 2 BGB gibt es Vermögenswerte, die dem Anfangsvermögen der Ehegatten zugerechnet werden und somit einen privilegierten Erwerb darstellen (z.B. Erbe, Schenkung, usw.). Hiermit sollen Vermögenswerte, die keinen direkten Bezug zur ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft haben, dem Ausgleichsanspruch entzogen werden.

Beispiel

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A hat zu Beginn der Ehe ein Barvermögen i.H.v. 20.000 €. Dem gegenüber stehen Verbindlichkeiten i.H.v. 50.000 €. Während der Ehe erbt A 40.000 von seinem Onkel. 

Das Anfangsvermögen von A betrug nach Abzug der Verbindlichkeiten -30.000 €. Die Erbschaft wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, so dass dieses dann 10.000 € beträgt.

Das Endvermögen (§ 1375 BGB) berechnet sich aus dem Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten, welche einem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes gehört. Dabei kann es, wie das Anfangsvermögen auch, negativ sein (§ 1375 Abs. 1 S. 2 BGB).

Berechnung der Ausgleichsforderung (§ 1378 IBGB):

Ausgleichsforderung = (höherer Zugewinn – niedrigerer Zugewinn):2

Beispiel

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Beispiel: A hat einen Zugewinn während der Ehe von 60.000 €, B hat einen Zugewinn von 10.000 €.

60.000 € - 10.000 € = 50.000 €

50.000 €: 2 = 25.000 € Ausgleichsforderung, die B gegen A geltend machen kann.

Zu beachten ist, dass sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen nach § 1376 BGB einer Wertermittlung unterliegt.

Der Kaufkraftschwund, welcher beim Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist, orientiert sich in der Regel am Verbraucherpreisindex (VPI), der vom statistischen Bundesamt ermittelt wird. Dabei werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die bei Beginn der Ehe bestanden, mit dem Index bewertet, der im jeweiligen Jahr galt. Vermögen und Verbindlichkeiten, die später erworben werden und dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind (z.B. Erbschaft) werden mit dem Index bewertet, der zum Zeitpunkt des Erwerbs gilt.

Für das Endvermögen ist nach § 1376 Abs. 2 BGB eine entsprechende Vermögensminderung zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes zu berücksichtigen.

Bei negativen Vermögenswerten erfolgt kein Zugewinnausgleich, § 1378 Abs. 2 BGB.

Vermögensanwartschaften, die beim Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB) zu berücksichtigen sind, werden beim Zugewinnausgleich nicht mit einbezogen (Rentenversicherungen, Rentenanwartschaften usw.).

Gütertrennung

Im Güterstand der Gütertrennung gibt es zwischen den Ehegatten keinerlei güterrechtliche Beziehungen. Die Vermögen der Ehegatten, welche vor und während der Ehe erworben werden, stellen getrennte Vermögensmassen dar. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft bestehen keine Verfügungsbeschränkungen (§ 1365 BGB).

Der Güterstand der Gütertrennung kann vor oder während der Ehe durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden (§§ 1408, 1410 BGB).

Die Gütertrennung kann aber auch aus anderen Gründen eintreten (z.B. §§ 1388, 1414, 149, 1470 BGB).

Wird der Güterstand beendet, erfolgt kein güterrechtlicher Ausgleich. Die Ehegatten stehen sich in vermögensrechtlicher Hinsicht wie unverheiratete Partner gegenüber. Ein Zugewinnausgleich wird hier also vermieden und umgangen.

Hinweis

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Vorteilhaft ist der Güterstand der Gütertrennung insbesondere dann, wenn vermieden werden soll, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei einer Zugewinngemeinschaft ansonsten einen Zwangsvollstreckungsanspruch in Betriebsvermögen oder Firmenanteile hätte.

Nachteilig wirkt sich die Gütertrennung insbesondere dann aus, wenn ein Ehegatte verstirbt und mehr als nur ein Kind vorhanden ist, da auch hier im Erbfall bei der Gütertrennung kein Zugewinnausgleichanspruch besteht.

Beispiel: Bei einem Kind erbt der Ehegatte im Güterstand der Gütertrennung zu ½, bei 2 Kindern zu 1/3, und bei mehr als zwei Kindern nur noch zu ¼.

Ob diese konsequente Gütertrennung den Interessen der Ehegatten entspricht, ist immer im Einzelfall zu ermitteln. Soll zum Beispiel der Zugriff auf Firmenanteile oder gewisse Vermögensanteile ausgeschlossen werden, kann auch ein individueller Ehevertrag geschlossen werden, der dies berücksichtigt, im übrigen Fall aber den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart und somit eine erbrechtliche Benachteiligung ausschließt.

Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist in den §§ 1415 ff. BGB geregelt und kann ebenfalls durch einen notariell geschlossenen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) vereinbart werden.

Das Vermögen der Eheleute wird dabei in unterschiedliche Vermögensmassen aufgeteilt.

Zum Gesamtgut gehören alle vor oder während der Ehe erworbenen Vermögenswerte, die beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen (§ 1416 Abs. 1 BGB) zustehen. Das Gesamtgut wird von beiden Ehepartnern gemeinsam verwaltet. Wird der Güterstand der Gütergemeinschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt der Ehe vereinbart, so gilt dieser rückwirkend zum Beginn der Ehe als vereinbart. Das Gesamtgut haftet für sämtliche Verbindlichkeiten beider Ehegatten (§§ 1437, 1459 Abs. 1 BGB).

Daneben gibt es noch das Sondergut, das von jedem Ehegatten selbständig verwaltet wird (§ 1417 BGB). Hierbei handelt es sich vor allem um nicht übertragbare Rechte und Forderungen (z.B. Nießbrauch, Urheberrecht, nicht abtretbare Forderungen usw.).

Zudem gibt es nach § 1418 BGB noch das Vorbehaltsgut, welches ebenfalls von jedem Ehegatten selbstständig verwaltet wird.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird beendet durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe, durch den Abschluss eines neuen Ehevertrages oder durch ein Aufhebungsurteil (§§ 1447 – 1449 BGB).

Gemäß § 1471 BGB setzen sich die Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu Lebzeiten über das Gesamtgut auseinander. Es entsteht eine Liquidationsgemeinschaft. Das Gesamtgut steht nach Abzug aller Verbindlichkeiten jedem Ehegatten zu gleichen Teilen zu (§ 1476 BGB).

Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so richtet sich der Ausgleich nach § 1482 BGB und § 1931 Abs. 1 BGB.

Hinweis

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Beachten Sie hier § 4 ErbStG.