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BGB (Mündliche Prüfung) - Eheschließung

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Wie eine Ehe zustande kommt, ist in den §§ 1303 – 1320 BGB geregelt.

Dabei stellt auch die Ehe einen Vertrag dar, der zwischen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts (§ 1353 BGB) durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommt.

Hinweis

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Seit dem 01.10.2017 gilt das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung zwischen Personen des gleichen Geschlechts“, in dem § 1353 BGB dahingehend abgeändert wurde, dass eine Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz kann seitdem nicht mehr geschlossen werden. Eine bereits geschlossene Lebenspartnerschaft kann weitergeführt oder gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Rechtliche Unterschiede bestehen lediglich im Bereich der Adoption.

Hierbei sind jedoch folgende Voraussetzungen zur Ehefähigkeit zu beachten:

  • Die Eheschließenden müssen volljährig (§ 1303) und geschäftsfähig (§ 1304 BGB) sein.
  • Es besteht das Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB).
  • Eine Ehe unter nahen Verwandten ist gemäß § 1307 BGB ausgeschlossen. Abweichendes davon gilt nach einer Adoption (§ 1308 BGB).

Außerdem gelten die besonderen Formvorschriften der § 1310 BGB und § 1311 BGB. Die Ehe kann nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden, wenn beide Eheschließenden gleichzeitig anwesend sind. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.


Weitere, speziellere Regelungen finden sich zudem noch im Personenstandsgesetz (PStG).

Hinweis

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Im Steuerrecht sind im Bereich der Eheschließung vor allem die §§ 26 – 26b EStG relevant.