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BGB (Mündliche Prüfung) - Rechtliche Wirkung der Ehe im Allgemeinen

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BGB (Mündliche Prüfung)

Rechtliche Wirkung der Ehe im Allgemeinen

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In den §§ 1353 – 1362 BGB sind vor allem die grundlegenden Wirkungen der Eheschließung geregelt. Hierzu zählen vor allem der Ehename (§ 1355 BGB), die Pflicht zur Haushaltsführung (§ 1356 Abs. 1 BGB) oder die Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB).

Hinweis

Beachten Sie im Zusammenhang mit dem Unterhalt § 12 Nr. 1 EStG.

Rechtlich bedeutsam ist insbesondere § 1362 BGB, der im Zwangsvollstreckungsrecht zu beachten ist. Es wird hier zugunsten der Gläubiger unterstellt, dass alle beweglichen Sachen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden, dem jeweiligen Schuldner gehören. Hierbei kommt es nicht auf den Güterstand der Ehegatten an. Die Eigentumsvermutung kann jedoch durch entsprechende Nachweise widerlegt werden.

Hinweis

Dies gilt für alle Vollstreckungsmaßnahmen, also auch die des Finanzamtes nach § 263 AO.

 Zur allgemeinen Wirkung der Ehe schauen wir uns nun folgendes Video an:

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