Eine Ehe wird laut Gesetz auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 I BGB) und endet somit regulär mit dem Tod eines Ehegatten. Die Ehe kann jedoch auch durch Aufhebung (§ 1314 BGB) oder Scheidung (§ 1564 ff BGB) beendet werden.
Eine Scheidung erfolgt immer durch ein gerichtliches Urteil (§ 1564 BGB). Eine Beendigung durch einen Vertrag ist nicht möglich, auch wenn sich die Parteien über alle Punkte einig sind.
Hinweis
Beachten Sie hier § 26 Abs. 1 EStG sowie §§ 15, 16, 17 ErbStG
Eine Scheidung ist immer nur dann möglich, wenn die Ehe als gescheitert angesehen wird, § 1565 I BGB (sogenanntes Zerrüttungsprinzip). Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass diese wiederhergestellt wird. Weitere Voraussetzungen sind in §§ 1565 – 1568 BGB geregelt.
Sind sich beide Ehegatten über die Scheidung einig, so kann diese nach einem Jahr (Trennungsjahr, § 1566 I BGB) geschieden werden. Sind sich die Ehegatten darüber nicht einig, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Eine vorherige Scheidung ist gesetzlich nicht möglich.
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