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BGB (Mündliche Prüfung) - Scheidung

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BGB (Mündliche Prüfung)

Scheidung

Eine Ehe wird laut Gesetz auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 BGB) und endet somit regulär mit dem Tod eines Ehegatten. Die Ehe kann jedoch auch durch Aufhebung (§ 1314 BGB) oder Scheidung (§§ 1564 ff. BGB) beendet werden.

Eine Scheidung erfolgt immer durch eine gerichtliche Entscheidung (§ 1564 BGB). Eine Beendigung durch einen Vertrag ist nicht möglich, auch wenn sich die Parteien über alle Punkte einig sind.

Hinweis

Beachten Sie hier § 26 Abs. 1 EStG sowie §§ 15, 16, 17 ErbStG

Eine Scheidung ist immer nur dann möglich, wenn die Ehe als gescheitert angesehen wird, § 1565 Abs. 1 BGB (sogenanntes Zerrüttungsprinzip). Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass diese wiederhergestellt wird. Weitere Voraussetzungen sind in §§ 1565 – 1568 BGB geregelt.

Sind sich beide Ehegatten über die Scheidung einig, so kann diese nach einem Jahr (Trennungsjahr, § 1566 Abs. 1 BGB) geschieden werden. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Sind sich die Ehegatten darüber nicht einig, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB.

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