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BGB (Mündliche Prüfung) - Unterhalt für geschiedene Ehegatten

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BGB (Mündliche Prüfung)

Unterhalt für geschiedene Ehegatten

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Die Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten sind in den §§ 1569 – 1586b BGB geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen hat (§ 1569 BGB). Ist einer der Ehegatten hierzu nicht im Stande, kann er nach den §§ 1570 – 1586b BGB Unterhaltsansprüche geltend machen.

Insbesondere gilt dies bei der Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB, aus Altersgründen (§ 1571 BGB) oder aufgrund von Krankheit (§ 1572 BGB)).