Die Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten sind in den §§ 1569 – 1586 b BGB geregelt.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen hat (§ 1569 BGB). Ist einer der Ehegatten hierzu nicht im Stande, kann er nach den §§ 1570 – 1586 b BGB Unterhaltsansprüche geltend machen.
Insbesondere gilt dies bei der Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB, aus Altersgründen (§ 1571 BGB) oder aufgrund von Krankheit (§ 1572 BGB).
Hinweis
Beim Unterhalt für Geschiedene sind folgende steuerrechtliche Normen zu beachten:
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- § 22 Nr. 1 a EStG
- § 33 a Abs. 1 EStG