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BGB (Mündliche Prüfung) - Versorgungsausgleich

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BGB (Mündliche Prüfung)

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich erfolgt bei der Scheidung und betrifft alle während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften, z.B. Altersrente oder Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente (§ 1587 BGB). Geregelt ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichgesetz und wird im Ehescheidungsprozess durch das Familiengericht durchgeführt. Der Versorgungsausgleich ist am Prinzip des Zugewinnausgleichs orientiert, d.h. wenn unterschiedlich hohe Anwartschaften bestehen, wird hinsichtlich des Wertunterschiedes ein Ausgleich vorgenommen. 

Ein Versorgungsausgleich kann auch vertraglich geregelt bzw. ausgeschlossen werden (§ 1408 II BGB, §§ 6, 8 VersAusglG) und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB, § 7 VersAusglG).

Der Versorgungsausgleich betrifft insbesondere Anwartschaften, welche in § 2 VersAusglG geregelt sind, z.B.:

  • Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Andere Versorgungsansprüche wie Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke (z.B. Steuerberater, Anwälte, Ärzte)
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Private Altersvorsorge (z.B. private Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsrenten)

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist in § 1 VersAusglG geregelt.

Diese kann innerhalb eines Versorgungssystems erfolgen (interne Teilung, z.B. innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung) oder extern unter den Voraussetzungen von § 9 III VersAusglG.

Innerhalb des gleichen Versorgungssystems werden die Ansprüche hälftig geteilt. Bei unterschiedlichen Versorgungssystemen sind die Ehegatten sich wechselseitig zum Ausgleich verpflichtet.

Beispiel

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A hat in der Gesetzlichen Rentenversicherung 30 Entgeltpunkte erworben und eine private Altersvorsorge mit einem Kapitalwert i.H.v. 50.000 €. B hat eine private Rentenversicherung mit einem Kapitalwert i.H.v. 30.000 €.

B erhält hier von A 15 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat aus der privaten Rentenversicherung einen Anwartschaftsanspruch i.H.v. 25.000 €.

A hat gegen die B aus der privaten Rentenversicherung eine Anwartschaft i.H.v. 15.000 €.

Hinweis

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Im Versorgungsausgleich sind folgende steuerrechtliche Normen zu beachten:

  •        § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
  •        § 22 Nr. 1a EStG
  •        § 26 Abs. 1 EStG
  •        33 a Abs. 1 EStG