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BGB (Mündliche Prüfung) - Eingetragene Lebenspartnerschaft

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BGB (Mündliche Prüfung)

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern.

Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare nach § 1353 BGB eine Ehe begründen.

Neue Lebenspartnerschaften nach den LPartG können seitdem nicht mehr geschlossen werden. Auf Antrag kann eine vor dem 01.10.2017 begründete Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden.

Das LPartG findet auf die noch bestehenden und nicht umgewandelten Lebenspartnerschaften Anwendung. Die Regelungen im LPartG sind denen der Ehe in Bezug auf Güterstände, Zugewinnausgleich und steuerrechtliche Regelungen weitestgehend gleichgestellt.  

Eine Lebenspartnerschaft kann nach § 15 LPartG auf Antrag aufgehoben werden. Die Gründe und Folgen der Aufhebung sind denen der Scheidungsgründe einer Ehe entsprechend geregelt.

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