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BGB (Mündliche Prüfung) - Schwägerschaft

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BGB (Mündliche Prüfung)

Schwägerschaft

Die Schwägerschaft ist in § 1590 BGB geregelt und entsteht durch Heirat der Ehegatten. Demzufolge sind alle Verwandten des Ehegatten sodann mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Auch bei Verschwägerten kann nach Linien und Graden unterschieden werden, die sich nach denselben Regeln richten, die auch bei der Verwandtschaft gelten.

Hinweis

Auch hier gilt es, §§ 15, 16, 17 ErbStG zu beachten.

 

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