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BGB (Mündliche Prüfung) - Verwandtschaft

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BGB (Mündliche Prüfung)

Verwandtschaft

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Die Verwandtschaftsverhältnisse sind in den §§ 1589 – 1772 BGB geregelt. Sie spielen insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen und im Erbrecht eine große Rolle.

Eine Verwandtschaft besteht entweder aufgrund einer Abstammung beruhenden Blutsverwandtschaft (§ 1589 BGB) oder durch Adoption (§ 1755 BGB).

Verwandte in gerader Linie sind Personen, die voneinander abstammen. Diese sind in gerader Linie miteinander verwandt (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB), z.B. Kinder und ihre Eltern.

Verwandte in der Seitenlinie sind Personen, die von derselben dritten Person abstammen (§ 1589 Abs. 1 S. 2 BGB), z.B. Geschwister, die beide von den gleichen Elternteilen abstammen.

Es kann außerdem noch nach dem Verwandtschaftsgrad nach § 1589 Abs. 1 BGB unterschieden werden. Der Verwandschaftsgrad bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Beispiel

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Zwischen Mutter und Tochter liegt eine Geburt, sie sind also im ersten Grad (und hier auch in gerader Linie) miteinander verwandt.

Zwischen dem Bruder und seiner Schwester liegen zwei Geburten (die des Bruders und die der Schwester) und somit sind sie im zweiten Grad miteinander Verwandt (und in der Seitenlinie).

E ist mit seiner Cousine im vierten Grad (Seitenlinie) verwandt, da hier vier Geburten dazwischen liegen. Der E stammt von seiner Mutter ab (eine Geburt), die Mutter stammt vom Großvater von E ab (zweite Geburt), der Onkel stammt vom Großvater ab (dritte Geburt) und die Cousine vom Onkel (vierte Geburt).

Für die Verwandtschaftsverhältnisse spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen Eltern miteinander verheiratet waren, da auf die Blutsverwandtschaft abgestellt wird.

Hinweis

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 Bei Verwandtschaftsverhältnissen gilt es folgende steuerrechtliche Normen zu beachten:

  • § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG
  • § 33a Abs. 2 EStG
  • § 33b Abs. 5 EStG
  • §§ 62 ff EStG
  • §§ 15, 16, 17 ErbStG