Im folgenden Video erhalten Sie nähere Informationen zu der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag versteht man jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden für einen anderen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677 BGB).
Wenn der Geschäftsführer die objektiven Interessen des Geschäftsherrn wahrt, kann er wie ein berechtigter Vertreter Ersatz für seine berechtigten Aufwendungen von diesem verlangen (§ 683 BGB).
Beispiel
R fährt mit seinem Auto durch die Stadt. Als ein Kind vor ihm auf die Straße rennt, bremst er scharf, verliert dabei die Kontrolle über sein Auto und fährt gegen eine Straßenlaterne.
Im folgenden Video erhalten Sie die Lösung zum Fallbeispiel, welcher in den Themenbereich "Selbstaufopferung im Straßenverkehr" einzuordnen ist.