Im folgenden Video erhalten Sie nähere Informationen zu der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Begriff der Geschäftsführung ist weit zu verstehen. Man versteht darunter jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden. Die Geschäftsführung erfolgt für einen anderen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677 BGB). An einem Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung fehlt es, wenn kein besonderes vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis besteht, welches zu der betreffenden Geschäftsführung berechtigt bzw. verpflichtet.
Wenn der Geschäftsführer die objektiven Interessen des Geschäftsherrn wahrt, kann er wie ein Beauftragter Ersatz für seine erforderlichen Aufwendungen von diesem verlangen (§ 683 BGB).
Beispiel
R fährt mit seinem Auto durch die Stadt. Als ein Kind vor ihm auf die Straße rennt, bremst er scharf, verliert dabei die Kontrolle über sein Auto und fährt gegen eine Straßenlaterne.
Im folgenden Video erhalten Sie die Lösung zum Fallbeispiel, welcher in den Themenbereich "Selbstaufopferung im Straßenverkehr" einzuordnen ist.