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BGB (Mündliche Prüfung) - Systematik des BGB

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BGB (Mündliche Prüfung)

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Struktur des Zivilrechts

Zunächst betrachten wir die Struktur des Zivilrechts.

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Struktur des BGB

Das BGB trat bereits am 01.01.1900 in Kraft und hat sich seitdem in seiner Struktur im Wesentlichen nicht verändert. Es teilt sich in fünf Bücher auf: 

  1. Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1-240 BGB),

  2. Buch: Schuldverhältnisse (§§ 241 – 835 BGB),

  3. Buch: Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB),

  4. Buch: Familienrecht (§§ 1297 – 1921 BGB),

  5. Buch: Erbrecht (1922 - 2385 BGB).

Hierbei ist herauszuheben, dass das BGB mit der einer sog. Klammertechnik sowie sog. Generalklauseln arbeitet.

Hinweis

Der Begriff der Klammertechnik ist der Mathematik entlehnt und bedeutet, dass gemeinsame Faktoren vor die Klammer gezogen werden, welche für die unterschiedlichen Variablen gelten.

Beispiel

 3a+3b = 3x(a+b)

Für das BGB bedeutet das, dass alle Normen des Allgemeinen Teils grundsätzlich auch auf alle weiteren Bücher anzuwenden sind, wie z.B. Regelungen über die Geschäftsfähigkeit, Vertretungsregelungen, Formvorschriften, die Auslegung von Willenserklärungen usw. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in den weiteren Büchern speziellere Regelungen vorgesehen sind. Daraus folgt umgekehrt auch, dass Regelungen, die sich nicht im Allgemeinen Teil befinden, grundsätzlich nur innerhalb des systematischen Zusammenhangs gelten, in dem man sie findet.

Beispiel

Irrtümer über das, was man sagt oder tut, kommen in allen Bereichen vor. Wie mit einem solchen Irrtum umzugehen ist, wird jedoch im Familienrecht bei der Eheschließung (§§  1313 ff. BGB) und bei Testamenten (§§ 2078 ff. BGB) anders geregelt als bei Verträgen (§§ 119 ff. BGB). Die Regeln des Allgemeinen Teils werden in diesen Fällen durch speziellere Regelungen (leges speciales) verdrängt bzw. ergänzt.

Merke

Unter Generalklauseln sind Rechtsvorschriften zu verstehen, die allgemein formuliert sind und somit viel Interpretationsspielraum lassen.

Ein Beispiel für eine Generalklausel des allgemeinen Teils des BGB findet sich in § 138 Abs. 1 BGB:

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“

Was man unter „gute Sitten“ verstehen kann, wurde im Laufe der Jahre durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaftler konkretisiert, ist aber nicht abschließend geklärt.

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