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BGB (Mündliche Prüfung) - Besitz

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BGB (Mündliche Prüfung)

Besitz

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Merke

Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.

Der Besitz wird in den §§ 854 ff. BGB geregelt. Es ist für den Besitz absolut unerheblich, ob jemand auch Eigentümer der Sache ist. Der Besitz beschreibt lediglich die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.

Beispiel

A hat gerade Abitur gemacht und hat noch kein eigenes Auto. Er leiht sich für eine Spritztour das Auto von F. Für die Dauer der Nutzung des Autos ist A hier Besitzer, obwohl ihm das Auto gar nicht gehört.

Hinweis

Auch ein Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sache.

Dabei gibt es unterschiedliche Formen von Besitz:

  • Eigen- und Fremdbesitz:
    • Eigenbesitzer ist derjenige, der eine Sache als ihm gehörend besitzt. Unerheblich ist, ob der Wille sich darauf richtet, tatsächlich Eigentümer der Sache zu sein oder das Eigentum rechtmäßig zu erwerben. Deshalb kann auch z. B. ein Dieb Eigenbesitzer sein, wenn er die gestohlene Sache wie eine ihm gehörende Sache beherrschen möchte.
    • Fremdbesitzer ist derjenige, der eine Sache für einen anderen besitzt. Mieter und Pächter sind i. d. R. Fremdbesitzer, da sie das Miet- oder Pachtobjekt für einen anderen – den Vermieter oder Verpächter – und nicht als ihnen gehörend besitzen.
  • Allein-, Teil- und Mitbesitz:
    • Alleinbesitzer ist derjenige, der die alleinige Sachherrschaft über einen Gegenstand ausübt.
    • Teilbesitzer i. S. d. § 865 BGB ist derjenige, der nur einen Teil einer Sache besitzt, z. B. Teilbesitz an unterschiedlichen Räumen in einer WG.
    • Mitbesitz i. S. d. § 866 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über eine Sache in der Weise haben, dass jeder die Sache besitzt und alle auf derselben Stufe stehen, z. B. gemeinsam genutztes Bad in einer WG.
  • Unmittelbarer und mittelbarer Besitz:
    • Unmittelbarer Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache mit dem entsprechenden Willen zum Besitz ausübt.
    • Mittelbarer Besitz ist eine durch die unmittelbare Sachherrschaft eines Dritten (dem sog. Besitzmittler) vermittelte tatsächliche Beziehung einer Person (dem sog. mittelbaren Besitzer) zur Sache. Bei einem Mietvertrag ist es beispielsweise so, dass der Mieter unmittelbarer (Fremd-)Besitzer der Mietsache ist und als Besitzmittler fungiert. Der Vermieter ist der mittelbare Besitzer, für den der Mieter den Besitz mittelt.

Zudem kann noch unterschieden werden, ob der Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.

Berechtigter Besitzer ist, wer ein Recht zum Besitz hat, vgl. § 986 BGB, also einen gültigen Rechtsgrund für seinen Besitz. Ein unrechtmäßiger Besitzer hat dieses Recht nicht. Die Unterscheidung ist vor allem rechtlich relevant, da der rechtmäßige Besitzer weitaus schutzwürdiger ist und weniger Einschränkungen unterliegt als der unrechtmäßige Besitzer.

Beispiel

D geht in ein Geschäft und erwirbt eine Flasche Cola. Er hat ein Recht zum Besitz erworben, da er einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB geschlossen hat. Kraft dieses Kaufvertrages steht ihm ein Besitzrecht zu. 

Wenn D jedoch die Flasche Cola stiehlt, hat er dieses Recht nicht erlangt. Er hat zwar die unmittelbare Herrschaft über die Flasche Cola und ist unmittelbarer Besitzer, dieser Besitz ist jedoch unrechtmäßig.

Der berechtigte Besitz ist nach h. M. ein geschütztes Recht (sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB). Unabhängig von einer Berechtigung darf sich zudem jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB). Dieses sog. Selbsthilferecht gilt auch gegenüber dem Eigentümer, unterliegt aber selbstverständlich Grenzen.