Zu den Masseverbindlichkeiten gegenüber den Massegläubigern zählen also insbesondere:
- die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 21 ff. InsO), des Insolvenzverwalters und ggf. die Kosten der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO))
- Ansprüche, die aus Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden (§ 55 Abs. 1Nr. 1 InsO); hierdurch können vor allem auch Steuerforderungen entstehen, die, da sie erst nach Verfahrenseröffnung begründet werden, Masseverbindlichkeiten sind
- Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
- Ansprüche, die vor Verfahrenseröffnung von einem vorläufigen Insolvenzverwalter
begründet worden sind (§ 55 Abs. 2 InsO); auch die sich hieraus ergebenden Steuerforderungen sind Masseverbindlichkeiten - Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind (§ 55 Abs. 4 InsO)
- Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 2 S. 1 InsO)
- Zinsen, die an absonderungsberechtigte Gläubiger für die Dauer der Nutzung des Gegenstandes zu entrichten sind (§ 169 InsO)
- Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie (§ 100 InsO).
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