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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Relevante Masseverbindlichkeiten

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Relevante Masseverbindlichkeiten

Zu den Masseverbindlichkeiten gegenüber den Massegläubigern zählen also insbesondere: 

  • die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 21 ff. InsO), des Insolvenzverwalters und ggf. die Kosten der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO))

  • Ansprüche, die aus Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden (§ 55 Abs. 1Nr. 1 InsO); hierdurch können vor allem auch Steuerforderungen entstehen, die, da sie erst nach Verfahrenseröffnung begründet werden, Masseverbindlichkeiten sind

  • Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO)

  • Ansprüche, die vor Verfahrenseröffnung von einem vorläufigen Insolvenzverwalter
    begründet worden
    sind (§ 55 Abs. 2 InsO); auch die sich hieraus ergebenden Steuerforderungen sind Masseverbindlichkeiten

  • Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind (§ 55 Abs. 4 InsO)

  • Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 2 S. 1 InsO)

  • Zinsen, die an absonderungsberechtigte Gläubiger für die Dauer der Nutzung des Gegenstandes zu entrichten sind (§ 169 InsO)
  • Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie (§ 100 InsO).