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BGB (Mündliche Prüfung) - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093 BGB)

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Eine Dienstbarkeit ist ein beschränkt dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache.

Beispiele für Dienstbarkeiten sind:

Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 – 1029 BGB): Eine Grunddienstbarkeit gestattet dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks, ihm zustehende dingliche Rechte zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines anderen Grundstücks wahrzunehmen.

Beispiel

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A und B haben nebeneinander liegende Grundstücke. B kann sein Grundstück aber nur erreichen, wenn er das Grundstück von A überquert. B wird also von A ein Durchfahrtsrecht durch sein Grundstück gewährt. Dieses Recht muss ins Grundbuch eingetragen werden.

Nießbrauch (§§ 1030 – 1089 BGB): Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht für fremdes Eigentum und gestattet dem Berechtigten die Nutzung und Fruchtziehung aus dem Eigentum eines Dritten.

Beispiel

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E ist Eigentümer eines Mietshauses. Er lässt zugunsten von T einen Nießbrauch ins Grundbuch eintragen, so dass T die Mieteinnahmen für sich beanspruchen und nutzen kann, E aber weiterhin Eigentümer des Hauses bleibt.

Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 – 1092 BGB): Bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wird ein Grundstück in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Klassische Beispiele hierfür sind ein Wegerecht und als Spezialregelung auch ein Wohnrecht aus § 1093 BGB.