Als Einstieg in das Thema schauen wir uns folgendes Lernvideo an.
Das Sachenrecht ist im Dritten Buch des BGB zu finden (§§ 854 - 1296 BGB) und regelt vor allem die Rechtsverhältnisse von Person zu Sachen und Rechten.
Dingliche Rechte bezeichnen das Recht einer Person an einer Sache und sind ein absolutes Recht. Sie gelten gegenüber jedermann, wohingegen die Rechte aus Schuldverhältnissen nur gegenüber den Personen gelten, mit denen das Schuldverhältnis besteht (relatives Recht).
Merke
Ein dingliches Recht regelt die unmittelbare Herrschaft einer Person über eine Sache.
Ein weiterer Unterschied zum Schuldrecht ist der im Sachenrecht herrschende sogenannte Typenzwang:
- Das Schuldrecht regelt zwar bestimmte Vertragstypen genauer, überlässt aber den Vertragsparteien die Freiheit zur Gestaltung individueller und typengemischter Verträge.
- Im Sachenrecht gibt es diese Gestaltungsfreiheit nicht. Es gelten lediglich die normierten und geregelten Arten der dinglichen Berechtigungen an einer Sache und auch nur und ausschließlich mit dem im Gesetz geregelten Inhalt (Typenfixierung).
Nun nochmal ein Überblick:
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