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BGB (Mündliche Prüfung) - Grundlagen des Sachenrechts

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BGB (Mündliche Prüfung)

Grundlagen des Sachenrechts

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Das Sachenrecht ist im Dritten Buch des BGB zu finden (§§ 854 - 1296 BGB) und regelt vor allem die Rechtsverhältnisse von Person zu Sachen und Rechten.

Dingliche Rechte bezeichnen das Recht einer Person an einer Sache und sind ein absolutes Recht. Sie gelten gegenüber jedermann, wohingegen die Rechte aus Schuldverhältnissen nur gegenüber den Personen gelten, mit denen das Schuldverhältnis besteht (relatives Recht).

Merke

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Ein dingliches Recht regelt die unmittelbare Herrschaft einer Person über eine Sache.

Ein weiterer Unterschied zum Schuldrecht ist der im Sachenrecht herrschende sogenannte Typenzwang:

  • Das Schuldrecht regelt zwar bestimmte Vertragstypen genauer, überlässt aber den Vertragsparteien die Freiheit zur Gestaltung individueller und typengemischter Verträge.

  • Im Sachenrecht gibt es diese Gestaltungsfreiheit nicht. Es gelten lediglich die normierten und geregelten Arten der dinglichen Berechtigungen an einer Sache und auch nur und ausschließlich mit dem im Gesetz geregelten Inhalt (Typenfixierung).

 Nun nochmal ein Überblick:

Das Sachenrecht ist von weiteren Grundsätzen durchzogen, die Sie sich mit dem Merkwort "PASTA" merken können. Das "P" steht für "Publizität", also den Publizitätsgrundsatz. Der Publizitätsgrundsatz (auch Offenkundigkeitsprinzip) besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung nach außen hin für jedermann erkennbar sein muss. Publizitätsmittel sind bspw. die Eintragung im Grundbuch bei der Veräußerung eines Grundstücks (§ 873 BGB) oder die Übergabe der Sache bei der Übereignung (§ 929 S. 1 BGB). Dies beruht darauf, dass im Sachenrecht ein gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten möglich ist. Der gute Glaube muss dabei immer an einen Rechtsscheinsträger, also an ein Publizitätsmittel, anknüpfen. 

Eines der "As" steht für den Grundsatz der Absolutheit, der, wie oben dargestellt, bedeutet, dass die dinglichen Rechte gegenüber jedermann, d.h. absolut, wirken.

Das "S" steht für den Spezialitäts- oder auch Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser besagt, dass eine Einigung über eine Verfügung Wirksamkeit erlangt, wenn der Gegenstand, an dem die Rechtsänderung eintreten soll, spätestens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung allein aus dem Inhalt der Einigung bestimmt werden kann. Die dinglichen Rechte müssen sich also immer auf bestimmte einzelne Sachen beziehen und einer Sache zugeordnet werden können.

Das weitere "A" steht für den Grundsatz der Abstraktheit. Dieser, Ihnen bereits aus dem Kapitel zum BGB AT bekannte, Grundsatz besagt, dass das dingliche Rechtsgeschäft in seiner rechtlichen Wirksamkeit unabhängig vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ist.