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BGB (Mündliche Prüfung) - Grundpfandrechte (§§ 1113 ff. BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Grundpfandrechte (§§ 1113 ff. BGB)

Grundpfandrechte verpflichten den Eigentümer des belasteten Grundstücks, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Die Zwangsvollstreckung ist über die Höhe der ins Grundbuch eingetragenen Geldforderung zu dulden.

In der Regel werden Kredite mit Grundpfandrechten abgesichert. Kann der Schuldner die Forderung nicht bedienen, haftet er dafür mit seinem Grundstück. Für den Gläubiger bedeutet das häufig, dass er im Falle der Zwangsvollstreckung vor anderen Gläubigern des Eigentümers befriedigt wird. Lasten auf einem Grundstück mehrere Grundpfandrechte, wird der Gläubiger mit der besseren Rangstelle vor anderen Gläubigern mit niedrigeren Rangstellen berücksichtigt.

Beispiel

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G kann seine Kredite nicht mehr abzahlen. Daraufhin wird sein Grundstück zwangsversteigert. Bei der Zwangsversteigerung wird ein Versteigerungserlös in Höhe von 250.000 € erzielt. Für Gläubiger A ist eine Grundschuld in Höhe von 200.000 € auf Rang 1 eingetragen. Für Gläubiger B ist eine Grundschuld in Höhe von 100.000 € auf Rang 2 eingetragen. Für Gläubiger C ist eine Grundschuld in Höhe von 50.000 € auf Rang 3 eingetragen.

Gläubiger A erhält somit aus dem Erlös 200.000 €, Gläubiger B erhält 50.000 €. Gläubiger C kann seine Forderung weder vollständig noch zum Teil befriedigen und geht vollkommen leer aus.

Merke

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Grundpfandrechte sind die Hypothek, die Grundschuld oder auch die Rentenschuld.