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BGB (Mündliche Prüfung) - Pfandrechte an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Pfandrechte an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB)

Pfandrechte an beweglichen Sachen

Damit ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht, bedarf es der Einigung, dass ein Pfandrecht übergehen soll und der Übergabe der Pfandsache an den Berechtigten. Kann der Schuldner die gesicherte Forderung nicht erbringen, so steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Pfandsache zu verwerten, um mit dem Erlös seine Forderung zu befriedigen. Die Verwertung der Pfandsache muss allerdings vorher angedroht werden, § 1220 BGB.

Merke

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Die Voraussetzung, dass die Pfandsache an den Pfandgläubiger übergeben werden muss, der Betroffene also den unmittelbaren Besitz an der Sache verliert, ist im Wirtschaftsleben häufig nicht praktikabel. Hat z.B. ein Unternehmen wertvolle Maschinen, die es zur Produktion benötigt, wäre die Einräumung eines Pfandrechts an den Maschinen zur Sicherung von Forderungen bei einem Gläubiger nicht sinnvoll möglich. Aus diesem Grund bietet sich häufig die Vereinbarung einer Sicherungsübereignung an. Bei dieser bleibt das Unternehmen als Sicherungsgeber im unmittelbaren Besitz der Maschinen und kann diese zur Produktion nutzen und der Sicherungsgeber ist durch die Übertragung des Eigentums an ihn abgesichert.

Pfandrechte an Rechten

Pfandrechte an Rechten können immer dann entstehen, wenn das Recht übertragbar ist, z.B. abtretbare Forderungen. Es gibt allerdings auch Rechte, die nicht abgetreten werden können, wie z.B. der unpfändbare Teil des Lohnes.

Damit ein Pfandrecht an einem Recht entsteht, bedarf es wieder einer Einigung zwischen Pfandgläubiger und Schuldner, dass das Pfandrecht bestellt werden soll. Je nachdem, um was für ein Recht es sich handelt, richtet sich die Übertragung gemäß § 1274 BGB nach den gesetzlichen Normen, welche dem zu übertragenden Recht zugrunde liegen.

Beispiel

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Soll ein Pfandrecht an einer Geldforderung bestellt werden, so kann diese durch Abtretung übertragen werden. Hierfür gelten demzufolge die Regelungen der §§ 398 ff. BGB.

Tritt der Fall ein, dass der Schuldner die gesicherte Forderung nicht erbringen kann, so muss der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirken, um sich dann im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Pfandrecht befriedigen zu können, § 1277 BGB.