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BGB (Mündliche Prüfung) - Reallasten (§§ 1105 - 1112 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Reallasten (§§ 1105 - 1112 BGB)

Bei einer Reallast wird ein Grundstück so belastet, dass dem Berechtigten regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zustehen (§ 1105 BGB), z.B. die Zahlung einer vereinbarten Rente. Das bedeutet, dass der Berechtigte gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf eine vereinbarte Leistung hat und, sollte der Verpflichtete die Leistung nicht erbringen, dem Berechtigten ein Verwertungsrecht an dem belasteten Grundstück zusteht.