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Buchführung - Niederstwertprinzip

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Buchführung

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Das Niederstwertprinzip ergibt sich aus dem Vorsichtsprinzip und bezieht sich auf die Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, die beim Zugang gem. § 253 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. mit dem Erfüllungsbetrag bewertet wurden.

Es ergeben sich für die beiden Seiten der Bilanz (Aktiva bzw. Passiva) zwei gegensätzliche Bewertungsvorschriften:

(1) Passiva (Schulden):
Diese werden zum höchstmöglichen Wert angesetzt (Höchstwertprinzip), d.h. mit ihrem höheren Erfüllungsbetrag (sofern überhaupt eine Wahlmöglichkeit zwischen einem niedrigeren und höheren Wert besteht). Das ist z.B. bei Fremdwährungsverbindlichkeiten der Fall: Wird die fremde Währung bis zum Abschlussstichtag teurer (steigt also der Euro-Gegenwert der Schuld), ist die Verbindlichkeit mit dem höheren Euro-Betrag anzusetzen; wird sie billiger, bleibt es bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr beim ursprünglichen Euro-Betrag (§ 256a HGB). Ziel: Vermeidung des Ausweises noch nicht realisierter Gewinne.

(2) Aktiva (Vermögen):
Diese werden zum niedrigeren Wert angesetzt (Niederstwertprinzip). Von den beiden möglichen Wertansätzen (Marktwert oder fortgeführte Anschaffungskosten) muss der niedrigere Wert gewählt werden. Ziel: Ausweis noch nicht realisierter Verluste.

Zwei Ausprägungen des Niederstwertprinzips

Das Niederstwertprinzip gibt es in zwei Ausprägungen:

Das gemilderte Niederstwertprinzip:
Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt nur für das Anlagevermögen. Ist die Wertminderung voraussichtlich dauernd, besteht die Pflicht, auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Ist die Wertminderung dagegen nur vorübergehend, darf grundsätzlich nicht außerplanmäßig abgeschrieben werden. Lediglich bei Finanzanlagen (z.B. Aktien oder Beteiligungen im Anlagevermögen) besteht dann ein Wahlrecht, auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).

Das strenge Niederstwertprinzip:
Das strenge Niederstwertprinzip gilt für das Umlaufvermögen und nach diesem muss der niedrigere Wert angesetzt werden!

Merke

Niederstwertprinzip
  • Vergleich zwischen den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem aktuellen Wert am Abschlussstichtag
  • in der Bilanz ist grundsätzlich der niedrigere Wert anzusetzen (Ausnahme: Bei nur vorübergehender Wertminderung im Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip)
  • die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind immer die Höchstgrenze (bei Zuschreibungen, z.B. durch Wertsteigerungen bei Aktien; nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB muss zugeschrieben werden, wenn die Gründe für die Abschreibung entfallen sind)
  • nicht realisierte Gewinne dürfen nie ausgewiesen werden (Realisationsprinzip!)