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Buchführung

Steuern

Um zum Nettogehalt zu kommen, werden Abzüge vom Bruttogehalt vorgenommen. Mit einem Teil der Abzüge, den Steuern, beschäftigt sich dieser Abschnitt.

Die Lohnsteuer

Zuerst genannt werden muss die Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des nichtselbständig beschäftigten Arbeitnehmers. Sie ist betragsmäßig die größte und dient außerdem anderen Steuern als Bemessungsgrundlage.

Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der auf der Lohnsteuerkarte angegebenen Lohnsteuerklasse. Auf die konkrete Berechnung soll hier nicht näher eingegangen werden. Als Beispiel dient uns ein Lohnsteuersatz in Höhe von 22% für ein Bruttoeinkommen von 3.000 € monatlich.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDer Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Er bucht die Verbindlichkeit auf das Konto "noch abzuführende Abgaben".

Die Kirchensteuer

Soweit der Arbeitnehmer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, behält der Arbeitgeber auch die Kirchensteuer ein und führt sie zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDie Kirchensteuer wird auf Grundlage des Lohnsteuerbetrags und nicht anhand des Bruttogehalts errechnet. Der Kirchensteuersatz variiert je nach Bundesland derzeit zwischen 8% und 9%.

Soweit eine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft unterstellt wird (in einem Bundesland mit 8% Kirchensteuersatz), ergibt sich für unser Beispiel ein Abzug in Höhe von 52,80 € (= 3.000 * 0,22 * 0,08).

Der Solidaritätszuschlag

Seit 1991 existiert der sogenannte Solidaritätszuschlag. Diese Steuer wurde zu Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDie Höhe des Solidaritätszuschlag s ist derzeit auf 5,5 % der Einkommensteuer festgeschrieben. Der Arbeitgeber behält den Betrag ein und führt ihn an das Finanzamt ab.

In unserem Beispiel ergibt sich eine zusätzliche Belastung in Höhe von 36,30 € (= 3.000 * 0,22 * 0,055). Damit beträgt die Steuerbelastung eines kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ca. 749,10 € (24,97 %).