ZU DEN KURSEN!

Buchführung - Maßgeblichkeitsprinzip

Kursangebot | Buchführung | Maßgeblichkeitsprinzip

Buchführung

Maßgeblichkeitsprinzip

Wie bereits oben in der Einführung beschrieben, dient die handelsrechtliche Ermittlung des Jahresüberschusses auch als Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Grundsätzlich gilt daher die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz .

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

Das Maßgeblichkeitsprinzip überträgt die handelsrechtlichen Vorschriften, denen der Jahresabschluss sowohl formal als auch inhaltlich entsprechen muss (Handelsbilanz), in den Bereich der Steuerbilanz. Das bedeutet auch, dass die nach Handelsrecht gewählten Bewertungsansätze ebenso für steuerliche Zwecke gelten.

Beispiel zum Maßgeblichkeitsprinzip

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEin Unternehmen stellt zum 31.12.2009 einen Jahresabschluss auf. Für die Steuererklärung 2009 muss das Unternehmen wie in den Vorjahren ca. 5.000 € an seinen Steuerberater zahlen.
Da die Kosten in 2009 verursacht wurden, stellt das Unternehmen eine Rückstellung für die Bezahlung des Steuerberaters in Höhe von 5.000 € in die Bilanz zum 31.12.2009 ein. Der Aufwand für die Steuererklärung 2009 wird also dem Wirtschaftsjahr 2009 zugeordnet und mindert den Gewinn für 2009 um 5.000 €.

Steuerlich wird diese Rückstellung in Höhe von 5.000 € aufgrund der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz anerkannt. Auch der steuerliche Gewinn ist um 5.000 € gemindert.

Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz war in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG alte Fassung normiert.
Als Betriebsvermögen für steuerliche Zwecke wurde das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Betriebsvermögen angesetzt. 

Damit der deutsche Staat jedoch genügend Einnahmen hat, gibt es spezielle steuerliche Sondervorschriften. Beispielsweise sind Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG steuerlich nicht zulässig.

Das bedeutet, dass ein Unternehmer handelsrechtlich eine Drohverlustrückstellung in Höhe von bspw. 100.000 € bilden kann und diese den handelsrechtlichen Gewinn des entsprechenden Jahres mindert. Steuerlich jedoch wird dieser Aufwand nicht anerkannt, so dass das zu versteuernde Einkommen des entsprechenden Jahres um 100.000 € höher ist als der handelsrechtliche Gewinn.
Durch solche steuerlichen Sondervorschriften, wird der handelsrechtlich ermittelte Gewinn modifiziert und der Grundsatz der Maßgeblichkeit durchbrochen.

Die so modifizierte Bilanz wird Steuerbilanz genannt und ist von der Handelsbilanz zu unterscheiden.