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Buchführung - Definition der Inventur nach § 240 I HGB

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Buchführung

Definition der Inventur nach § 240 I HGB

Die Vorschriften des § 240 Abs. 1 HGB schreiben vor, dass jeder Kaufmann die Verpflichtung hat zu Beginn und bei Beendigung seines Geschäftsbetriebes sowie zum Ende jedes Geschäftsjahres Vermögensgegenstände und Schulden seines Betriebes aufzuzeigen und sie zu bewerten.

Die Inventur ist definiert als die körperliche oder buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens, die in der Bilanz dem Grunde nach angesetzt werden müssen bzw. angesetzt werden können. Die Bestandsaufnahme findet ihren Niederschlag im Inventar.

Zählen und Bewerten von Vermögensgegenständen und Schulden

Wie jedoch ist eine solche transparente Bewertung möglich? Die körperlichen Vermögensgegenstände wie z.B. Bücher, Computer, Büroeinrichtungsgegenstände usw. werden gezählt – um also ihre Anzahl zu ermitteln – und außerdem bewertet bzw. gemessen , um ihnen einen Geldwert zurechnen zu können. 

Bei immateriellen Vermögensgegenständen (d.h. Patente, Software, Websites etc.) in Unternehmen verläuft das prinzipiell genauso: Sie sind zwar nicht zählbar, aber zumindest mittels Kontoauszügen und sonstigen Belegen in ihrem Wert zu bemessen.

Angestellte eines Supermarkts bei der Inventur

Mittels der Inventur wird es somit möglich, die materiellen und die immateriellen Vermögensgegenstände vergleichbar zu machen (Wertbemessung), um so größtmögliche Transparenz zu erzielen.

Merke

Es geht bei der Inventur also darum
  • zu zählen (Wie viele Bücher, Computer, ... haben wir) und zu 
  • bewerten/bemessen (Was sind die Bücher, Computer, ... wert)

Zusammengefasst ergibt sich aus dem oben Beschriebenen die folgende Definition der Inventur :

Merke

Die Tätigkeit des Zählens und Bewertens von Vermögens- und Schuldbeständen nennt man Inventur.
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