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Einkommensteuer - Altentlastungsbetrag nach § 24 a EStG

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Einkommensteuer

Altentlastungsbetrag nach § 24 a EStG

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Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, vollendet haben und bestimmte positive Einkünfte beziehen. Der Altersentlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. 

Voraussetzungen

Die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags ist nach § 24a EStG die Vollendung des 64. Lebensjahrs vor Beginn des Kalenderjahres, in dem das Einkommen bezogen wurde. Dies ist um 0 Uhr am Tag vor dem 64. Geburtstag der Fall. Weiter müssen positive Einkünfte, die nicht wie Beamtenpensionen und Abgeordnetenbezüge steuerlich begünstigt sind, bezogen werden. Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags werden daher folgende Einkünfte nicht berücksichtigt:

  1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG
  2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG. Zu den Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG sind auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 2 lit. a EStG zu zählen , auf die § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG anzuwenden ist.
  3. Abgeordnetenbezüge im Sinne des § 22 Nr. 4 S. 4 lit. b EStG
  4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, soweit § 52 Abs. 34c EStG anzuwenden ist.
  5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 S. 2 lit. a EStG. Es handelt sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen. Die der Leistung zu Grunde liegenden Versorgungszusage wurde nach dem 31.12.2004 erteilt und erfüllt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG.

Der Altersentlastungsbetrag wird bis zum Jahr 2040 sukzessive vermindert und ab diesem Zeitpunkt abgeschafft, siehe Tabelle zu § 24a Abs. 1 S. 5 EStG.

Berechnung

Der Altersfreibetrag errechnet sich als prozentualer Anteil der zu berücksichtigenden Einkünfte. Der prozentuale Anteil ergibt sich aus der Tabelle in § 24a Abs. 1 S. 5 EStG. Auf steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG wird der Betrag nicht angewendet.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenHansi Müller hat im Jahr 2017 seinen 64. Geburtstag gefeiert. Er hat folgende Einkünfte im Jahr 2023:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 30.000 €
Einkünfte nach § 19 Abs. 2 EStG: 20.000 €
Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich für 2023 als 19,2% von 30.000€ = 5.760 €.
Der Betrag liegt jedoch über dem Höchstbetrag von 912 €. Der Altersentlastungsbetrag liegt somit bei 912 €.

Die Summe der Einkünfte beträgt 50.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte: 50.000 € - 912 € = 49.088 €

Nach § 2 Abs. 5b EStG sind Kapitalerträge mit Anwendung der Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht in die Berechnung mit einzubeziehen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Peter Müller hat 2023 Einkünfte aus seiner gesetzlichen Rente in Höhe von 13.000 €. Er hat im Jahr 2017 das 64. Lebensjahr vollendet. Er erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 10.000 €. Die Einkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer. Er hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG in Höhe von 1.000 €. Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich dann als 19,2 % von 1.000 € = 192 €, da die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente und die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, nicht einzubeziehen sind.

Prüfungstipp

Hier klicken zum Ausklappen

Altersentlastungsbetrag in Prüfungen

Es sollte grundsätzlich beim ersten Durchlesen der Klausur darauf geachtet werden, ob aufgrund des Alters des Steuerpflichtigen besondere Entlastungsvorschriften in Betracht kommen. Im Rahmen dieses Kontextes sollte auch von vornherein vermerkt werden, ob der Altersentlastungsbetrag gegebenenfalls anwendbar ist. Hinweise in der Aufgabenstellung, ob die entsprechende Fragestellung zu beantworten ist, sollten ebenfalls beim ersten Durchlesen im Hinterkopf behalten werden.

Für das Jahr 2023 beträgt der Altersentalstungsbetrag 13,6 % begrenzt mit dem Höchstbetrag auf 646 €.

Für das Jahr 2024 beträgt der Altersentalstungsbetrag 12,8 % begrenzt mit dem Höchstbetrag aus 608 €.