Die außergewöhnlichen Belastungen sind Ausdruck des subjektiven Nettoprinzips. Sie sind eine Ausgabenkategorie eigener Gattung. Sie sind nachrangig einer Einordnung von Ausgaben als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben. Die Regelung über die außergewöhnlichen Belastungen findet sich in § 33 EStG.
Gemäß § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse“ entstehen. Die Ausgaben mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte, sofern sie eine zumutbare Belastung für den Steuerpflichtigen übersteigen.
Es lassen sich somit mehrere Tatbestandsvoraussetzungen ableiten:
- Antrag, Aufwendungen, keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
- Endgültige Belastung des Steuerpflichtigen
- Außergewöhnlichkeit
- Zwangsläufigkeit
Insgesamt liegen jedoch acht Tatbestandsvoraussetzungen vor. Sämtliche Tatbestandsmerkmale werden in der nachfolgenden Videoreihe vertiefend besrpochen.