Die Aufwendungen dürfen nach der gesetzlichen Regelung nicht zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören.
Durch den Antrag auf das sog. Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) werden die gesamten Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten zu Sonderausgaben umqualifiziert und sind damit, auch soweit sie über den Höchstbetrag von 13.805 EUR hinausgehen, nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.