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Einkommensteuer - Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a, 33b EStG)

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Einkommensteuer

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a, 33b EStG)

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Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a, 33b EStG)

Allgemeine Ausführungen zu den außergewöhnlichen Belastungen

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei den außergewöhnlichen Belastungen 2 Gruppen:

Zum einen gibt es außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, bei denen das Gesetz bestimmte Bedingungen stellt, damit der Abzug möglich ist, zum anderen einige abschließend im Gesetz aufgeführte typisierte Einzelfälle mit stark normierten Abzugsvoraussetzungen, allerdings ist die Berücksichtigung auf Pausch- oder Höchstbeträge begrenzt.

Einteilung der außergewöhnlichen Belastungen

 

Sind die Voraussetzungen des § 33a EStg erfüllt, ist ein Kostenabzug nach § 33 EStG nicht möglich. Die typisierten Einzefälle des § 33a EStG gehen als Sonderregelung der allgemeinen Regelung vor. In den in § 33b EStG genannten Fällen ist dagegen alternativ der Abzug nach § 33 EStG möglich.

 

Einteilung der außergewöhnlichen Belastungen