Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein. Die Außergewöhnlichkeit ergibt sich aus den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer "kleinen Minderheit" von Steuerpflichtigen, bei denen Ereignisse eintreten, die bei der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht eintreten.
Für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen wird eine Vergleichsgruppe gegenüber Steuerpflichtigen mit gleichem Vermögen und Einkommensniveau gebildet. Sofern nun Aufwendungen hier häufiger auftreten, ist der Tatbestand der Außergewöhnlichkeit erfüllt.
Die Aufwendungen, die sich aus einer Naturkatastrophe wie einer Überschwemmung ergeben, sind immer dann als außergewöhnlich anzunehmen, wenn sie nur lokal begrenzt auftreten.
Beispiel
Die Folgen eines Reaktorunglücks, der Deutschland einheitlich belastet und daraus erwachsende Aufwendungen wären hingegen wohl nicht als außergewöhnlich zu bezeichnen (vgl. Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 33 EStG, Rz. 23).