Menschen mit Behinderungen können bei Einschränkungen ihrer körperlichen Beweglichkeit Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten entstehen. Bislang war die Anerkennung einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für diese Fahrtkosten innerhalb bestimmter Maximalbeträge nur auf der Grundlage eines individuellen Einzelnachweises möglich. Ab dem Jahr 2021 wurde die in den BMF-Schreiben vom 29. April1996 (BundessteuerblattI S.446) und vom 21.November 2001 (Bundessteuerblatt I S. 868) geregelte Anerkennung von Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen als behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in das Einkommensteuergesetz aufgenommen (§ 33 Abs. 2a EStG).
Eines konkreten Einzelnachweises der tatsächlichen Fahrtkosten bedarf es dadurch nicht mehr. Die Pauschale hat abgeltende Wirkung, d. h. anstelle oder zusätzlich zu der Pauschale sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.
Die neue Pauschale können alle Steuerpflichtigen mit Behinderungen beantragen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Eltern mit einem Kind mit Behinderungen können die Pau schale ebenfalls nutzen, wenn sie die Pauschale von ihrem Kind auf sich übertragen. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sind im § 33 Absatz 2a dargestellt.
Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalbeträge erfüllt sein, wird die höhere Pauschale gewährt. Die Höhe der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale fließt in die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ein.
Im Ergebnis vereinfacht sich mit der Einführung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale das bisherige Verfahren für alle Beteiligten und führt zu spürbaren Erleichterungen.