Unter Belastungen sind Aufwendungen zu verstehen, die das Einkommen des Steuerpflichtigen mindern. Freiwillig übernommene Aufwendungen stellen insoweit keine Belastungen dar.
Beispiel
Peter übernimmt das Schulgeld für seinen Neffen, obwohl er zu diesem weder ein außergewöhnlich enges Verhältnis hat, noch eine besondere Bedürftigkeit besteht, da beide Eltern gut situiert sind. Es sind keine gesellschaftlichen Erwartungen in dieser Richtung bekannt. Es liegt somit eine eindeutig freiwillige Leistung an den Neffen vor. Es liegt keine Belastung vor.
Unter die Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG fallen nur bewusst durchgeführte Vermögensverwendungen. Ungewollte Vermögensverluste oder entgangene Einnahmen stellen somit keine Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG dar. Für die Beurteilung des Erfassungszeitpunkts ist § 11 Abs. 2 EStG maßgeblich. Ersatzleistungen, die in einem anderen VZ als die Aufwendungen anfallen, mindern bereits die außergewöhnlichen Belastungen. Bei Eheleuten sind außergewöhnliche Belastungen als einheitlich zu betrachten.
Als Ausgaben im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sind folgende Sachverhalte anerkannt worden:
- Lösegeldzahlungen
- Forderungsverzicht und Forderungsabtretungen nach § 397 BGB
Nicht als Ausgaben angenommen wurden hingegen:
- Verdienstausfall durch Streik, Kurzarbeitergeld, Krankheit oder Arbeitslosigkeit
- Rücklagenbildung für in Zukunft anfallende außergewöhnliche Belastungen
- Diebstahl, Brand und Unfall, da hier ein aktiver Wille fehlt (anders dagegen Aufwendungen zur Beseitigung des Diebstahlverlustes)
- Vermögensumschichtungen