Als agB sind nur die Aufwendungen anzuerkennen die den Steuerpflichtigen endgültig belasten. Eine endgültige Belastung tritt nicht ein, soweit die Kosten von dritter Seite ersetzt werden (z.B. Beihilfen des Arbeitgebers in Krankheitsfällen; Krankenversicherungsleistungen; Bezüge aus einer Krankenhaustagegeldversicherung bis zur Höhe der Krankenhauskosten).