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Einkommensteuer - Stufe 1: agB dem Grunde nach

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Einkommensteuer

Stufe 1: agB dem Grunde nach

§ 33 EStG setzt dem Grunde nach voraus:

  1. Es muss eine Belastung vorliegen, d.h. in der persönlichen Lebenssphäre des Steuerpflichtigen muss ein Ereignis eintreten, das ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst zu tragen hat.
  2. Das Ereignis muss für den Steuerpflichtigen außergewöhnlich sein. Voraussetzung ist nach § 33
    Abs. 1 EStG, dass dem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtige gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erwachsen.
  3. Das Ereignis und die Beseitigung seiner Folgen müssen für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein, d.h. er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Zwangsläufige Gründe sind z.B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, Tod. Für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen bestritten hat und wie hoch sein Vermögen ist.
  4. Es müssen Aufwendungen vorliegen. Maßgebend ist, in welchem VZ die Ausgaben geleistet wurden (§ 11 Abs. 2 EStG); es ist unerheblich, in welches Jahr das Ereignis und der Rechtsgrund fallen.