Sind die agB dem Grunde nach zu berücksichtigen, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die außergewöhnlichen Belastungen der Höhe nach zwangsläufig entstanden sind.
§ 33 EStG setzt der Höhe nach voraus:
Die Aufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen.
Dieses Tatbestandsmerkmal ergibt sich aus § 33 Abs. 2 EStG. Hiernach können die Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
In jedem Fall ergibt sich eine Zwangsläufigkeit nur, soweit die Aufwendungen nicht durch anderweitige Erstattungen gedeckt sind Unterstützungen, die der Steuerpflichtige zum Ausgleich der Belastung von dritter Seite erhält, sind von dem Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Aufwendungen eines Kalenderjahres abzusetzen. Dies gilt u.a. für Versicherungsleistungen, soweit sie nach Inhalt und Zweck der Versicherung die betreffenden Ausgaben decken sollen, z.B. Ersatzleistungen aus einer Krankenversicherung für Arztkosten und Arzneimittel oder Leistungen aus einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG).
Unterstützungen, Beihilfen und Versicherungsleistungen sind auch dann von den zu berücksichtigenden Aufwendungen abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Steuerpflichtige aber bereits in dem Kj, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte. Ist die Höhe der zu erwartenden Erstattungen noch nicht abschließend geklärt, ist die Festsetzung ggf. gemäß § 165 AO vorläufig durchzuführen.