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Einkommensteuer - Zwangsläufigkeit

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Die Zwangsläufigkeit der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

 

 

Die Zwangsläufigkeit wird in § 33 Abs. 2 EStG angenommen, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessen Betrag nicht übersteigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige sich den konkreten Aufwendungen entziehen konnte, sondern auf die Gründe für die Aufwendungen. Aufwendungen sind dann nicht mehr als zwangsläufig anzusehen, wenn der Steuerpflichtige sie durch eine entsprechende allgemein übliche Versicherung hätte abwenden können. Ein Gebäudeschaden durch ein Feuer und daraus resultierende Aufwendungen sind somit nicht als zwangsläufig anzunehmen, da es hierfür entsprechende Versicherungen zur Absicherung gibt (H 33.1-33.4 EStH "Versicherungen").

Die Voraussetzung, dass ein angemessener Betrag nicht überschritten werden darf, ist nur deklaratorisch, da insoweit auch

  • rechtliche,
  • sittliche oder
  • tatsächliche Entziehbarkeit

vorliegen kann, wenn ein angemessenes Maß überschritten wird.

Es sollte daher geprüft werden, ob das Ergebnis mit geringeren Aufwendungen erreicht werden könnte und ob Aufwendungen und Ergebnis in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Unter rechtlichen Gründen sind Gründe zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen entstehen, für deren Verursachung er aber nicht verantwortlich ist.

Beispiel

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Die Kosten für einen Strafverteidiger sind insoweit nicht aus rechtlichen Gründen zwangläufig, da die Ursache, die Begehung der Straftat, in der (vermeidbaren) Handlung des Steuerpflichtigen liegt.

Es kann jedoch nicht bei jedem Grad an Verschulden an Zwangsläufigkeit fehlen. So ist bei leichtester Fahrlässigkeit dennoch von einer Zwangsläufigkeit der Aufwendungen auszugehen.

Beispiel

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Leiht sich jemand etwa einen PKW und beschädigt diesen im Straßenverkehr aufgrund einer leichten Unachtsamkeit, so ist ihm dennoch der Schadensersatz zwangsläufig entstanden.

Einfacher verhält es sich mit den tatsächlichen Gründen, da hierunter eindeutige Ereignisse wie

  • Katastrophen,
  • Krankheit,
  • Tod,
  • Unfall oder
  • sonstige Gesundheits- oder Lebensbedrohungen

zu verstehen sind.

Die Ereignisse müssen zu einer existenzgefährdenden Zwangslage führen. Bei Krankheitskosten ist in der Regel immer von der Zwangsläufigkeit auszugehen, auch wenn der ungesunde Lebensstil maßgebliche Verursachung hierfür sein mag.

Die sittlichen Gründe sind sehr eng definiert. Die Gründe müssen dabei derart gestaltet sein, dass sie ähnlich wie eine Rechtspflicht unbedingt von der Gesellschaft erwartet werden und der Ruf des Steuerpflichtigen andernfalls auf Dauer erheblich verschlechtert oder gesellschaftliche Konsequenzen auslösen würde.

Nachweis der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastungen

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten ist es gemäß § 64 EStDV zwingend notwendig, dass ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung eingeholt wird. Eine Ausnahme stellt die Behandlung von Legasthenie dar, wie der BFH in mehreren Urteilen bestätigt hat.

Prozesskosten gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 EStG und Diätkosten gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Beispiel

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Anton lebt mit seiner Lebenspartnerin seit 10 Jahren zusammen. Sie kümmert sich um die Kinder von Anton, obwohl es nicht ihre leiblichen Kinder sind. Sie musste hierfür ihre Erwerbstätigkeit einstellen, da eins der Kinder aufgrund einer Behinderung nicht extern betreut werden kann. Es liegt hier eine Zwangsläufigkeit vor, die gemeinschaftsbedingt ist.

Zur Prüfung, ob agB zu berücksichtigen sind, bietet sich eine Prüfung in 2 Stufen an.