Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag i.S. der restlichen Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG, siehe § 33a Abs. 1 S. 6 EStG.
Im BMF-Schreiben vom 20.10.2016, BStBl 2016 I S. 1183, Beck’sche "Steuererlasse" 1 § 33a/4 ist eine entsprechende Ländergruppeneinteilung enthalten.
Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen, § 33a Abs. 1 S. 8 EStG