Gemäß § 33a Abs. 1 S. 5 EStG vermindert sich der abzugsfähige Höchstbetrag im Sinne der S. 1 und 2 der Vorschrift um den Betrag, um den die unterstützte Person Einkünfte und Bezüge hat, die den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Hierzu gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen.
Ermittlung des Höchstbetrages unter Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen
Hinweis
Der Begriff "Einkünfte" i.S.d. § § 33a Abs. 1 S. 5 EStG meint die Legaldefinition nach § 2 Abs. 2 S. 1 EStG. Somit gehören gemäß § 2 Abs. 5b EStG hierzu nicht die EK aus Kapitalvermögen (siehe aber Bezüge) sowie beispielsweise auch nicht Verlustabzüge nach § 10d EStG oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
Der Begriff "Bezüge" i.S.d. § § 33a Abs. 1 S. 5 EStG umfasst grundsätzlich solche Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also alle nicht steuerbaren oder für steuerfrei erklärten Einnahmen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, beispielsweise (R 33a.1 Abs. 3 S. 4 EStR)
- Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG,
- die nicht der Besteuerung unterliegenden Teile der Leistungen (§ 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG) und die Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG übersteigen,
- Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
- steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 1 a), Nr. 2b, 3, 5, 6, 11, 27, 44, 58 und § 3b EStG,
- die nach § 3 Nr. 40 und 40a EStG steuerfrei bleibenden Beträge abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen i.S.d. § 3c EStG,
- pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG,
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten, soweit sie nicht als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG erfasst sind,
- Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung.
Aus Vereinfachungsgründen können - sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden - bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge 180 EUR im Kalenderjahr abgezogen werden, R 33a.1 Abs. 3 S. 5 EStR.
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger unterhielt ganzjährig seinen im Inland lebenden vermögenslosen Vater im VZ 2022 mit 3.600 EUR. Der Vater erhält monatlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt 3.000 EUR, deren Besteuerungsanteil 81 % beträgt. Der Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt 236 EUR. Außerdem bezieht er ein steuerfreies Wohngeld in Höhe von 747 EUR.
Die abziehbare außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 ist wie folgt zu ermitteln:
ungekürzter Höchstbetrag VZ 2022 | 9.984 | ||
Ermittlung der EK des Vaters | |||
Rente § 22 Nr. 1 EStG | 3.000 | ||
Besteuerungsanteil 81 % von 3.000 | 2.430 | ||
- WK-PB § 9a Nr. 3 EStG | - 102 | ||
= Einkünfte des Vaters | 2.328 | ||
Ermittlung der Bezüge des Vaters | |||
steuerfreier Teil der Rente (19 %) von 3.000 | 570 | ||
Zuschuss zur Krankenversicherung | 236 | ||
Wohngeld | 747 | ||
Summe | 1.553 | ||
Kostenpauschale nach R 33a.1 Abs. 3 S. 5 EStR | - 180 | ||
= Bezüge des Vaters | 1.373 | ||
Summe der Einkünfte und Bezüge des Vaters | 3.701 | ||
Ermittlung der abziebharen agB | |||
Einkünfte und Bezüge des Vaters | 3.701 | ||
abzüglich Sockelbetrag | - 624 | ||
anzurechnende Einkünfte und Bezüge | 3.077 | ||
Diese anzurechnenden Einkünfte und Bezüge sind vom ungekürzten Höchstbetrag abzuziehen | - 3.077 | ||
= gekürzter Höchstbetrag | 6.907 | ||
Es können jedoch höchstens die tatsächlichen Aufwendungen von 3.600 EUR als agB abgezogen werden | 3.600 |
Der Höchstbetrag mindert sich ebenfalls um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungsbeihilfe erhaltenen öffentlichen Mitteln wie z.B. BAföG, § 33a Abs. 1 S. 5 EStG, allerdings sind diese Zuschüsse ohne Berücksichtigung des anrechnungsfreien Betrages von 624 EUR auf den Höchstbetrag i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG anzurechnen.