Die unterhaltene Person darf entweder kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt unberücksichtigt, § 33a Abs. 1 S. 4 EStG. Nach R 33a.1 Abs. 2 S. 3 EStR kann als geringfügig in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR angesehen werden, wobei nach S. 4 folgende Vermögensgegenstände außen vor bleiben:
- Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
- Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z.B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder
- es handelt sich um Hausratsgegenstände.
Merke
Ob die unterhalten Person die eigene Arbeitskraft hinreichend einsetzt, ist nicht zu prüfen!