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Einkommensteuer - Eigenes Vermögen der unterhaltenen Person

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Einkommensteuer

Eigenes Vermögen der unterhaltenen Person

Die unterhaltene Person darf entweder kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt unberücksichtigt, § 33a Abs. 1 S. 4 EStG. Nach R 33a.1 Abs. 2 S. 3 EStR kann als geringfügig in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR angesehen werden, wobei nach S. 4 folgende Vermögensgegenstände außen vor bleiben:

  1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
  2. Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z.B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder
  3. es handelt sich um Hausratsgegenstände.

Merke

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Ob die unterhalten Person die eigene Arbeitskraft hinreichend einsetzt, ist nicht zu prüfen!