Es müssen die folgenden Tatbestandsmerkmale vorliegen:
- Es müssen tatsächliche Aufwendungen beim Steuerpflichtigen vorliegen.
- Diese müssen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung zuzüglich einer Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung angefallen sein für eine
- gegenüber dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberichtigten Person oder
- nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG einer diesen gleichgestellten Person.
- Niemand darf für die zu unterstützende Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben.
- Die unterhaltene Person darf entweder kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen.
- Der Leistende muss in seiner Steuererklärung die Identifikationsnummer nach § 139b AO der unterstützten Person angeben, sofern diese beschränkt oder unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.
- Eine gleichzeitige Steuerermäßigung für die jeweiligen Aufwendungen nach § 33 EStG ist nach § 33a Abs. 4 EStG nicht möglich, d.h. für diese Aufwendungen kann daher weder anstelle noch über den Rahmen des § 33a EStG hinaus eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch genommen werden.