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Einkommensteuer - Zu berücksichtigende Aufwendungen

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Einkommensteuer

Zu berücksichtigende Aufwendungen

Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es drei mögliche Kategorien:

  1. Unterhaltsaufwendungen und/oder
  2. Aufwendungen für die Berufsausbildung
  3. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ("Basiskrankenversicherung"), welche für die unterhaltene Person aufgewendet werden, § 33a Abs. 1 S. 2 EStG, sofern diese nicht vorrangig beim Steuerpflichtigen selbst nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG anzusetzen sind.

Während unter dem Begriff Unterhaltsaufwendungen die typischen laufenden Aufwendungen für Wohnung, Ernährung und Kleidung zu verstehen sind, gehören zu den Kosten einer angemessenen Berufsausbildung nach § 1610 Abs. 2 BGB beispielsweise Aufwendungen für Fachbücher, Studiengebühren, Fahrtkosten etc.

Eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen bereits im Veranlagungszeitraum vor Entstehung des Unterhaltsbedarfs scheidet ebenso aus wie die Rückbeziehung einer Zahlung auf einen vorangegangenen Zeitraum.

Die Aufwendungen werden regelmäßig nur insoweit anerkannt, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Netto-Einkommen des Leistenden stehen und seinen eigenen Lebensbedarf nicht gefährden, siehe R 33a.1 Abs. 4 EStR und H 33a.1 EStH „Opfergrenze". Nach BMF vom 7. 6. 2010, BStBl. 2010 I S. 588, Beck’sche "Steuererlasse" 1 § 33a/2, Rz. 34 wird die Opfergrenze wie folgt berechnet:

Grundsätzlich wird ein Aufwand von 1 % je volle 500 € des Nettoeinkommens, höchstens 50 % anerkannt; für den Ehegatten und pro zurechenbarem Kind kürzt sich der individuelle Prozentsatz um je 5 %, höchstens um 25 %.

Tragen mehrere Steuerpflichtige zu dem Unterhalt und/oder einer etwaigen Berufsausbildung derselben Person bei und erfüllen sie die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (§ 33a Abs. 1 S. 7 EStG).

Des Weiteren gilt es nach § 33a Abs. 3 EStG zu beachten, dass sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben, die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel ermäßigen. Dies kann zum Beispiel dann relevant sein, wenn der Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld während des Jahres wegfällt.