Im vorliegenden Abschnitt soll erläutert werden, auf welche Weise die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen ermittelt wird. Es geht hierbei um eine Erläuterung der mathematischen Formeln, die im Gesetz normiert sind, um die Höhe der Einkommensteuer zu ermitteln. Es kann insoweit von einem technischen Leitfaden zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer gesprochen werden.
Der § 32a Abs. 1 EStG legt fest, welche Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen zu bezahlen ist. Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens gibt es fünf relevante Zonen - Stand 2021:
- Zone 1 – Nullzone
- für ein zu versteuerndes Einkommen von 0 € - 10.347 €,
- Zone 2 – untere Progressionszone
- für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.348 € – 14.926 €,
- Zone 3 – mittlere Progressionszone
- für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 14.927 €– 58.596 €,
- Zone 4 - obere Progressionszone
- für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 58.597 €– 277.825 €,
- Zone 5 Proportionalzone
- ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € (sog. „Reichensteuer“)
Methode
SCHEMA:
1. In welcher der vier Zonen befindet sich das zu versteuernde Einkommen?
2. Runden Sie das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten vollen €-Betrag ab.
3. Berechnen Sie, je nachdem in welcher Zone man sich befindet, den Wert x, y bzw. z.
- Zone 4 und Zone 5: x = das auf einen vollen Euro Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen (§ 32a I 5 EStG).
- Zone 3: z = 1/10.000·(abgerundetes zu versteuerndes Einkommen - 14.926 € (§ 32a Abs. 1 S. 4 EStG).
- Zone 2: y = 1/10.000·(abgerundetes zu versteuerndes Einkommen - 10.347 € (§ 32a Abs. 1 S. 3 EStG).
- Zone 1: keine Berechnung notwendig
4. gehen Sie mit dem ausgerechneten Wert in die jeweilige Formel
- Zone 5: 0,45∙x - 17.671,20 €
- Zone 4: 0,42·x - 9.336,45
- Zone 3: (206,43·z + 2.397)·z + 869,32
- Zone 2: (1.088,67·y + 1.400)·y
- Zone 1: keine Berechnung notwendig
5. Runden Sie die erhaltene Einkommensteuer auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab (§ 32a Abs. 1 S. 6 EStG). In der ersten Zone ist das zu versteuernde Einkommen bis zum sog. Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 € steuerfrei.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Fritz erzielt mit seiner Übersetzungstätigkeit im Kalenderjahr 2022 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.000 €.
Da das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 € liegt, beträgt die Einkommensteuer 0 €.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Günther hat ein zu versteuerndes Einkommen von 11.002,64 €.
Das abgerundete zu versteuernde Einkommen liegt damit bei 11.002 €. Es gilt damit:
Rechtstand 2022 |
y = 1/10.000·(abgerundetes zvE – 10.347) |
y = 0,0001·(11.002 - 10.347) |
y = 0,0001·655 |
y = 0,0655 |
=(1.088,67·0,0655 + 1.400)·0,0655 |
= 96,37 €. |
Schließlich beträgt die Einkommensteuer wegen der Abrundung auf den nächsten vollen Euro Betrag dann 96,00 € (§ 32a Abs. 1 S. 6 EStG).
Beispiel
Der Steuerpflichtige Franz erzielt ein Einkommen im Veranlagungszeitraum 2022 in Höhe von 17.500,53 €.
Das abgerundete zu versteuernde Einkommen beträgt daher 17.500 €. Man erhält einen Wert:
Rechtstand 2022 |
z = 1/10.000·(17.500 - 14.926) |
z = 0,2574 |
= (206,43·0,2574 + 2.397)·0,2574 + 869,32 |
= 1.499,98 € |
Wegen der Abrundung lautet die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen Franz 1.499 €.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Hubert erzielt ein zu versteuerndes Einkommen im Jahre 2022 in Höhe von 69.084,29 €.
Das abgerundete zu versteuernde Einkommen beträgt damit x = 69.084 €. Man errechnet die Einkommensteuer als 0,42·69.084 – 9.336,45 € = 19.678,83 €. Nach der Rundungsvorschrift des § 32a Abs. 1 S. 6 EStG erhält man damit 19.678 €.
Merke
Der errechnete Einkommensteuerbetrag lässt sich, zumindest ungefähr, im Tabellenanhang des Einkommensteuergesetz nachlesen. Trotzdem muss man immer noch rechnen, um den exakten Betrag zu erhalten.