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Besteuerung der Personengesellschaft

Im Steuerrecht nehmen Personengesellschaften eine wichtige Stellung ein. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs, werden Personengesellschaften steuerlich nicht als eigenständige Rechtssubjekte behandelt. Stattdessen erfolgt die Besteuerung auf der Ebene der einzelnen Gesellschafter. Dieses Kapitel widmet sich den steuerlichen Aspekten und Besonderheiten, die bei Personengesellschaften zu beachten sind, zu.

Von der Definition und den verschiedenen Arten von Personengesellschaften bis hin zur steuerlichen Erfassung der Gewinne und der Verteilung der Steuerlast werden wichtige Themen behandelt, um ein umfassendes Verständnis der Besteuerung von Personengesellschaften im Steuerrecht zu vermitteln.

Lernziele und Relevanz

Die Personengesellschaften nehmen im Einkommensteuerrecht eine besondere Stellung ein, da sie selbst nicht Steuersubjekt, jedoch Subjekt der Einkünfteermittlung sind und es somit im Rahmen von Personengesellschaften zu einer mehrstufigen Einkünfteermittlung kommt.

Steuersubjekt sind die einzelnen Gesellschafter bzw. nach dem steuerrechtlichen Begriff die jeweiligen Mitunternehmer.

Die steuerrechtliche Beurteilung der Personengesellschaft weicht damit von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ab, da dort die Personengesellschaft ein eigenständiges Rechtssubjekt ist. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtssphären und Stufen der Gewinnermittlung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gehört die Personengesellschaft zu einem der kompliziertesten Regelungsgegenstände des deutschen Einkommensteuerrechts.

Die nachfolgenden Abschnitte erläutern daher die Besonderheiten bei der Gewinnermittlung im Kontext von Personengesellschaften. Es wird dabei sowohl auf die Besonderheiten bei der Einkünftequalifikation als auch auf die Technik der 2-stufigen Einkünfteermittlung eingegangen. Es werden auch Spezialkonstellationen wie die stille Beteiligung oder die GmbH & Co. KG behandelt.

Vertiefende Ausführungen zu Spezialproblemen der bereits komplizierten Materie der Personengesellschaften werden im Vertiefungsmodul zur Einkommensteuer vorgenommen.

Expertentipp

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Das Thema der Personengesellschaften ist komplex und spielt sowohl bei den Ertragsteuerklausuren als auch im Bilanzsteuerrecht aufgrund der besonderen Gewinnermittlung eine große Rolle. Sie sollten daher die Grundlagen zur Abgrenzung der verschiedenen Vermögenssphären sicher beherrschen! Es ist wichtig, dass Sie sich auch mit den Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gut auskennen, da beides häufig abgefragt wird und eine Fehleinschätzung zur falschen Würdigung der gesamten Aufgabe führen kann. 

Wesen der PG, Abfärbetheorie und gewerbliche Prägung

Die Personengesellschaft ist aus Sicht der Einkommensteuer kein eigenständiges Steuersubjekt, sondern ein Subjekt der Einkünfteermittlung. Aus Sicht der Gewerbesteuer ist die Personengesellschaft hingegen ein eigenständiges Steuersubjekt.

  1. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht liegt eine Personengesellschaft vor, wenn sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. 
  2. Selbstorganschaft (die Gesellschafter sind vertretungsberechtigt)
  3. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen.
  4. Der Bestand ist abhängig von den Mitgliedern.

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind nur Personenhandelsgesellschaften Träger einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gesellschafter müssen als Mitunternehmer anzusehen sind. Über diesen Wortlaut werden dann auch GbRs, Partenreedereien, atypische Innengesellschaften, Erbengemeinschaften und unter bestimmten Bedingungen Bruchteilsgemeinschaften erfasst. Der Begriff des Mitunternehmers ist dabei nicht auf den gewerblichen Bereich beschränkt, sondern findet auch Anwendung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG und aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG. Eine Personengesellschaft kann dabei immer nur einen Gewerbebetrieb unterhalten. Folglich kann auch nur eine Mitunternehmerschaft je Personengesellschaft vorliegen (BFH v. 25.06.1996, BStBl. II 1997, S. 202).

Ausgangspunkt der einkommensteuerlichen Behandlung der Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG ist das Transparenzprinzip. Hieraus resultieren folgende Aspekte:

  1. Die Mitunternehmerschaft ist Gewinnermittlungssubjekt
  2. Die Personengesellschaft ist Tatbestandssubjekt, da auf ihrer Ebene die Tatbestandvoraussetzungen des Gewerbebetriebs zumindest teilweise bestimmt werden.
  3. Aus verfahrensrechtlicher Sicht wird über §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und § 182 Abs. 1 AO über die einheitliche und gesonderte Feststellung ein eigener Grundlagenbescheid auf Ebene der Personengesellschaft verankert.

Auf Ebene der Mitunternehmerschaft ist zu prüfen, ob die einkunftsartqualifizierenden Merkmale vorliegen. Es ist zu prüfen, ob die Merkmale des Gewerbebetriebs nach § 15 EStG, der Land- oder Forstwirtschaft nach § 13 EStG oder der selbständigen Arbeit nach § 18 EStG vorliegen. Für eine gewerbliche Mitunternehmerschaft müssen die Merkmale des § 15 EStG „selbständige nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ auf Ebene der Mitunternehmerschaft erfüllt sein. 

Grundlagen der Einkünftequlifikation und der Gewinnermitlung

Neben der Ebene der Mitunternehmerschaft ist die zweite Stufe der Gewinnermittlung und auch der Einkünftequalifikation die Ebene des Gesellschafters bzw. Mitunternehmers. Auf Ebene des Gesellschafters müssen somit auch eine Gewinnerzielungsabsicht etc. vorliegen. Für den Bereich der Mitunternehmerschaft haben sich die Merkmale Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative herauskristallisiert. Es handelt sich dabei um Typusbegriffe. Es gibt somit keine abschließende Aufzählung, wann diese vorliegen, sondern nur eine summarische Anforderung von einzelnen Merkmalen.

Für die Mitunternehmerinitiative reicht dabei als Vergleichsmaßstab die Rechte eines Kommanditisten nach §§ 164 ff. HGB.   

Für das Mitunternehmerrisiko wird zwischen dem Ertrags- und Kapitalrisiko unterschieden. Das Ertragsrisiko bezieht sich dabei auf die Partizipation an laufenden Gewinnen und auch Verlusten. Unter dem Kapitalrisiko wird die Beteiligung an den stillen Reserven verstanden.

Eine niedriges Mitunternehmerrisiko kann durch mehr Mitunternehmerinitiative und vice versa kompensiert werden. Als Untergrenze wurde von der Rechtsprechung jedoch ein Kommanditist mit den gewöhnlichen Mitwirkungsmöglichkeiten in Form von §§ 164 ff. HGB mit einer festen Kapitaleinlagenverzinsung ohne Partizipation an den stillen Reserven gesehen. Der BFH hat hier die Mitunternehmereigenschaft abgesprochen (vgl. H 15.8 Abs. 1 EStH "Mitunternehmerrisiko").

Nachdem wir uns mit den Grundlagen der Einkünftequalifikation einer Mitunternehmerschaft sowie der Gewinnermittlung auseinandergesetzt haben, leiten wir nun zu den weiterführenden Themen über. In den nächsten Abschnitten werden wir uns speziell der Abfärbetheorie und der gewerblichen Prägung widmen. 

Hinweis

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Eine detaillierte Betrachtung der additiven Gewinnermittlung wird in den nachfolgenden Kapiteln behandelt. Diese zwischengeschobenen Grundlagen bilden die Basis und sind essentiell, um die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere zur Abfärbetheorie und zur gewerblichen Prägung, in ihrer vollen Tiefe zu verstehen.

Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

In diesem Abschnitt beschäftigen wir uns intensiv mit dem Thema 'Abfärbung'. Vielleicht kennen Sie dieses Konzept auch unter dem Begriff 'Infektionstheorie'. Um Ihnen einen detaillierten Einblick in diese wichtige Thematik zu geben, haben wir zwei anschauliche Videos mit diversen Beispielen für Sie vorbereitet.

Die Qualifikation hat aufgrund der sogenannten Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine hohe Bedeutung. Grundsätzlich werden in diesem Fall bei teilweise gewerblichen Einkünften bei einer Mitunternehmerschaft alle Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Der BFH hat entgegen des gesetzlichen Wortlauts entschieden, dass gewerbliche Einkünfte in sehr geringem Umfang (< 1,25 %) hingegen nicht zu einer Umqualifikation aller Einkünfte führen (BFH v. 11.08.1999, BStBl. II 200, S. 229).

Weiter hat sich in der Rechtsprechung eine Grenze von 24.500 € und 3% als unschädliche Grenze herauskristallisiert. Aus der Problematik folgt ein Ausgliederungszwang der gewerblichen Einkünfte in eine personenidentische gewerbliche Mitunternehmerschaft. Voraussetzung ist jedoch immer der Wille zur Errichtung und Durchführung einer zweiten Mitunternehmerschaft. Liegt dieser nicht vor, so hat die Finanzverwaltung und Rechtsprechung die Anerkennung verweigert (BFH v. 12.06.2002, BFH/NV 2002, S. 1554). Bei einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft (z. B. GbR) führt die Beteiligung eines Berufsfremden zur Gewerblichkeit aller Einkünfte der Mitunternehmerschaft. 

Video 1: Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 

Video 2: Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

 


Beispiel

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Die Rechtsanwälte Hans und Peter Meier beteiligen den Rechtsanwaltsgehilfen Anton Müller für seine erfolgreichen Mandantenakquisen an ihrer Sozietät in der Rechtsform einer GbR. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG des Berufs des Rechtsanwalts oder eines ähnlichen Berufs kommt es über § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer Qualifikation als Gewerbebetrieb für alle Einkünfte. Es liegen somit für alle Beteiligten Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor.

Gewerblich geprägte Personengesellschaft

Wenn eine Personengesellschaft nur Einkünfte aus einer nicht gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwirtschaftet und an ihr als Vollhafter nur Kapitalgesellschaften beteiligt sind und auch nur diese zur Geschäftsführung befugt sind, so führt dies über § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft. Es werden dann alle Einkünfte – trotz fehlender originär gewerblicher Einkünfte – als gewerbliche Einkünfte behandelt. Standardfall ist die klassische GmbH & Co KG mit einer Geschäftsführungs-Komplementär-GmbH mit 0% Anteil und einer Beteiligung der eigentlichen Gesellschafter als Kommanditisten. Das Instrument der GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft in Zusammenspiel mit einer Kommanditgesellschaft wird gerne genutzt, um einen sterbenden Betrieb am „Leben“ zu halten und eine Aufdeckung der stillen Reserven bis zur Auflösung des Gesamtkonstrukts zu verhindern.

Im Folgenden möchten wir Ihnen ein tiefgreifendes Verständnis über die gewerblich geprägte Personengesellschaft vermitteln. Dafür haben wir drei Videos vorbereitet: Die ersten beiden bieten Ihnen anhand diverser Beispiele eine klare Vorstellung und Anwendung des Konzepts. Das dritte Video beleuchtet den spannenden Aspekt des Wegfalls der gewerblichen Prägung. Um das Thema umfassend zu erfassen, empfehlen wir Ihnen, sich alle Videos in der vorgeschlagenen Reihenfolge anzusehen.

Video 1: Die gewerblich geprägte Personengesellschaft 

Video 2: Die gewerblich geprägte Personengesellschaft

 Video 3: Wegfall der gewerblichen Prägung

Gesellschafter der X-GmbH & Co. KG sind X als Kommanditist und die X-GmbH als Komplementärin, die auch alleinige Geschäftsführerin ist. Die Gesellschaft vermietet Eigentumswohnungen und Häuser zu Wohnzwecken. X wird eine Geschäftsführungsbefugnis neben der GmbH bei der KG eingeräumt.

Frage: wie ist die Rechtslage?

Innengesellschaften

Innengesellschaften bereiten in der Regel die meisten Probleme bei der Qualifikation als Mitunternehmer. Bei einer Innengesellschaft gibt es kein Gesamthandsvermögen. Die Gesellschaft tritt nach außen in Form eines Registereintrags etc. nicht in Erscheinung. Typische Beispiele sind die stille Gesellschaft, die Ehegatten-Innen-GbR und die Unterbeteiligung. Bei einer Unterbeteiligung beteiligt sich ein Dritter am Anteil eines bereits bestehenden Gesellschafters.

Beispiel

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Die ABC-OHG hat die Gesellschafter A, B und C. Sie sind jeweils mit 100.000 € am Kapital beteiligt. C beteiligt F an seiner Beteiligung, indem F ihm 50 % der Einlage geben soll und dafür hälftig am Gewinn beteiligt wird. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erhält F seine Einlage von C zurück. Es liegt hier eine sogenannte typische Unterbeteiligung vor. 

Beispiel

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Die gleiche Konstellation, wie im vorherigen Beispiel, mit der Modifikation, dass F nun die Geschäfte der OHG leitet und ebenfalls an der Einlage von B beteiligt ist und seine Einlage abzüglich eventueller Verluste erstattet bekommt. F ist hier als Mitunternehmer anzusehen und bezieht Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. H 15.8 Abs. 2 EStH "Unterbeteiligung"). Die Unterbeteiligungsgesellschaft zwischen F und C und F und B ist dabei jeweils Mitunternehmer der OHG. Der auf F entfallende Gewinn von F aus der Beteiligung von B bzw. C wird jeweils gesondert nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO festgestellt.

Zentrales Merkmal für die Stellung als Mitunternehmer bei einer stillen Beteiligung ist immer die Partizipation an den Verlusten. Weiter muss er zumindest wie ein Kommanditist auf das unternehmerische Geschehen Einfluss nehmen können.

Zweistufige Gewinnermittlung

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bestehen die Einkünfte eines Gesellschafters aus seinem Gewinnanteil und den Sondervergütungen. Es gibt also eine zweistufige Gewinnermittlung. Für den Gewinnanteil ist zunächst der Gewinn der Gesellschaft zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt bei der Pflicht, Bücher zu führen, durch Betriebsvermögensvergleich.

Es gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 1 EStG oder § 4 EStG. Wahlrechte sind grundsätzlich einheitlich auszuüben. Es muss eine einheitliche Bewertung und Ansatz für alle Gesellschafter erfolgen. Der Gewinnanteil des Mitunternehmers wird dann nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung zugerechnet oder in Ermangelung einer solchen nach den gesetzlichen Bestimmungen nach § 722 BGB, §§ 121, 168, 231 HGB vorgenommen. Eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.  Die Vergütungen, die nur einem Gesellschafter zustehen, sind in der Gesamthand als Aufwand zu erfassen. Sie mindern den Gewinn nicht, sondern es findet letztlich nur eine abweichende Gewinnverteilung statt.

Hinweis

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Änderungen durch das MoPeG ab 1.1.2024

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat signifikante Änderungen bei den gesetzlichen Regelungen zum Jahresabschluss und zur Gewinnverteilung in Personenhandelsgesellschaften eingeführt. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Jahresabschluss und Gewinnverteilung
    (§ 120 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F., § 121 HGB n.F., § 122 HGB n.F.):

Der Jahresabschluss wird nun durch die geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellt und durch die Gesellschafterversammlung festgestellt. Eingeführt wurde das Prinzip der Vollausschüttung, wonach jeder Gesellschafter einen Zahlungsanspruch in Höhe seines Jahresgewinns erhält. 

  • Gewinn- und Verlustverteilung (§ 709 Abs. 3 BGB):

Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt vorrangig nach Beteiligungsverhältnissen und nicht mehr nach Anzahl der Köpfe. Alle anteiligen Gewinne unterliegen weiterhin der Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter als Mitunternehmer.

  • Änderungen für GbR, OHG und KG:

Statt einer Gewinnverteilung nach Köpfen ist nun eine Verteilung nach der vereinbarten Beteiligung oder dem Wert der Beiträge vorgesehen. Der bisherige Anspruch persönlich haftender Gesellschafter auf einen Vorabgewinn in Höhe von 4 Prozent des Kapitalanteils entfällt ersatzlos. Persönlich haftende Gesellschafter einer OHG und KG haben nun Anspruch auf Auszahlung des vollen Jahresgewinns statt eines bloßen Entnahmerechts. Das Recht auf jährliche Entnahme von 4 Prozent des Kapitalanteils, unabhängig von einem Gewinn, entfällt.

Zusammenfassend führen diese Änderungen durch das MoPeG zu einer Anpassung an die  gesellschaftsvertragliche Praxis und beeinflussen maßgeblich die Handhabung von Jahresabschlüssen und Gewinnverteilungen in Personenhandelsgesellschaften. 

Beispiel

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Die ABC-OHG erzielt einen Gesamthandsgewinn von 600.000 €. A erhält für seine Tätigkeit der Geschäftsführung eine Vergütung von 300.000 €. Die Gesellschafter A, B und C erhalten somit jeweils 200.000 € vom Gesamthandsgewinn, A zusätzlich 300.000 € als Sondervergütung. In Summe erhält er 500.000 €. Würde die Vergütung nicht gezahlt werden, so würde jeder Gesellschafter 300.000 € als Gewinnanteil erhalten. Die Gesamtsumme der Gewinnanteile beträgt jeweils 900.000 €. Sie wird durch die Sondervergütung nur anders verteilt. 

Die erste Ebene der Gewinnermittlung wird dabei durch Aufstellung einer Steuerbilanz durch Überleitung aus der Handelsbilanz erreicht. In der Praxis erfolgt die Zurechnung der Gewinnanteile über unterschiedliche Kapitalkonten. Es gibt hierbei in der Regel ein Kapitalkonto I, das die ursprüngliche Einlage eines jeden Gesellschafters enthält. Es wird in der Regel unverändert fortgeführt.

Jährliche Anteile am Gewinn der Gesellschaft werden auf dem variablen Kapitalkonto II erfasst. Auf dem Kapitalkonto werden auch entnommene und eingelegte Beträge (Nachschüsse) erfasst. Wenn Gesellschaftsverträge Gewinnanteile für nicht entnahmefähig erklären, so werden diese auf dem Kapitalkonto II erfasst. In diesen Fällen wird noch ein Kapitalkonto III gebildet, das die entnahmefähigen Gewinnanteile enthält. Kapitalkonto III hat dabei den Charakter einer Forderung gegenüber der Mitunternehmerschaft.

Ebenso sind - wie bei einem Einzelkaufmann - eventuell außerbilanzielle Korrekturen vorzunehmen.

Sonderbetriebsvermögen

Wenn ein Gesellschafter für die Mitunternehmerschaft tätig wird, so sind die Vergütungen hierfür nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG als Gewinnanteil aus der Mitunternehmerschaft zu behandeln. Hiermit soll eine Gleichstellung zum Einzelunternehmen erreicht werden, der sich auch nicht selbst eine Vergütung zahlen kann. Man spricht in diesem Kontext von Sonderbetriebseinnahmen. Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft führen ebenfalls zu Sonderbetriebseinnahmen bei dem jeweiligen Mitunternehmer. Den Sonderbetriebseinnahmen stehen die Sonderbetriebsausgaben gegenüber. Aus der Kategorie der Sonderbetriebseinnahmen folgt auch die gesonderte Kategorie an Betriebsvermögen. Man spricht vom sogenannten Sonderbetriebsvermögen. Die Mietzahlungen für ein überlassenes Wirtschaftsgut stellen bei dem Mitunternehmer Sonderbetriebseinnahmen dar und das Wirtschaftsgut ist somit korrespondierend Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers. Das Wirtschaftsgut wird zwar der Gesellschaft zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen, bleibt jedoch in der Verfügungsgewalt des Gesellschafters bzw. Mitunternehmers. Ein häufiger Fall liegt in der Überlassung von Grundstücken an die Gesellschaft vor. Weitere Ausführungen zum Sonderbetriebsvermögen finden sich im Kurs zum Bilanzsteuerrecht.

Ergänzungsbilanzen

Eine weitere Problematik ergibt sich bei Personengesellschaften häufig bei Gesellschafterwechseln, da dann die Anschaffungskosten des Gesellschafters von der Gesamthandsbilanz abweichen. Es sind dann individuelle Modifikationen der Gesamthandsbilanzswerte für den einzelnen Mitunternehmer notwendig. Die Veränderungen werden in der sogenannten Ergänzungsbilanz festgehalten. Weitere Details zur Ergänzungsbilanz finden sich im Kurs zum Bilanzsteuerrecht.

Beispiel

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Die Hans und Peter KG besteht aus dem Komplementär Hans und dem Kommanditist Peter. Die Kapitalkonten von Peter und Hans betragen jeweils 200.000 €. Aufgrund seines Alters möchte Peter nichts mehr mit der KG zu tun haben und verkauft seine Anteile an seinen Freund Johann für 300.000 €.

In der Gesamthandsbilanz der Hans und Peter KG stehen vor dem Verkauf folgende Werte:

Aktiva400.000Kapitalkonto Peter200.000 €
  Kapitalkonto Hans200.000 €

Nach dem Verkauf lautet die Gesamthandsbilanz

Aktiva400.000 €Kapitalkonto Johann200.000 €
  Kapitalkonto Hans200.000 €

Bei der Darstellung fällt jedoch auf, dass die Werte in der Gesamthandsbilanz nur für Hans zutreffend sind. Die Anschaffungskosten für Johann an den einzelnen Wirtschaftsgütern lagen um 100.000 € höher als das Kapitalkonto ausweist. Diesem Umstand wird nun durch eine entsprechende Ergänzungsbilanz Rechnung getragen:

Mehrwert100.000 €Kapitalkonto Johann100.000 €

Die Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ergeben sich als Summe der Einkünfte über die beiden Gewinnermittlungsstufen unter Berücksichtigung der Ergänzungsbilanzen.

GmbH & Co KG

Unter einer GmbH & Co. KG versteht man eine Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH als Komplementär beteiligt ist. Der Komplementär ist dabei häufig zu 0% beteiligt. Nur die eigentlichen Gesellschafter in Form der natürlichen Person haben dann die Stellung als Kommanditisten und halten ebenfalls die Anteile an der Komplementär-GmbH. Auf die GmbH und Co. KG sind die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB anzuwenden.

Aus steuerlicher Sicht ist die Komplementär-GmbH auch bei einer Beteiligung von 0% als Mitunternehmer anzusehen (H 15.8 Abs. 1 EStH „Komplementär-GmbH“). Die Komplementär-GmbH führt in der Regel auch die Geschäftsführung für die KG aus. Die Provisionen für die Übernahme des Haftungsrisikos (5-10 % des Stammkapitals der GmbH gelten als angemessen) und eventuelle Verzinsung für die Kapitalanlage, sofern eine solche besteht, sind als Vorabgewinne zu behandeln. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass dies Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 EStG sind.

Das Entgelt, das der Kommanditist einer GmbH & Co. KG für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bezieht, ist als Vergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn der Anstellungsvertrag des Geschäftsführer-Gesellschafters nicht mit der KG, sondern mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen wurde.

Hat eine Komplementär-GmbH neben ihrer Funktion als Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG noch einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbereich, kann eine Aufteilung der Tätigkeitsvergütung an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist, geboten sein (vgl. H 15.8 Abs. 3 EStH "Tätigkeitsvergütungen", 3. Spiegelstrich).

Verdeckte Gewinnausschüttungen spielen im Kontext der Komplementär-GmbH ebenfalls eine entsprechende Rolle. Eine besondere Problematik ergibt sich aus der Konstellation der GmbH & Co. KG, wenn die GmbH Zuwendungen an ihre Gesellschafter macht, die Kommanditisten der KG sind, und hierbei eine Unangemessenheit vorliegt. Die Thematik ergibt sich regelmäßig, wenn die Komplementär-GmbH eine unangemessen niedrige Partizipation an den Gewinnen und Verlusten der KG erhält. Ebenfalls problematisch kann die unangemessen niedrige Geschäftsführer- oder Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH sein. Die Überlassung von Wirtschaftsgütern zu unangemessen niedrigen Preisen kann dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.

Anteile an der Komplementär-GmbH

Die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH gehören zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten der KG. Der Anteil an der Komplementär-GmbH muss jedoch mindestens 10% betragen. Zumindest ist von dieser Grenze auszugehen, sofern die Komplementär-GmbH keinen eigenen Betrieb unterhält (H 4.2 Abs. 2 EStH „Einzelfälle“). Bei einem eigenen Geschäftsbetrieb der GmbH, der nicht von einer untergeordneten Bedeutung ist, kommt es häufig nicht zur Bilanzierung der GmbH-Anteile, da das Halten der Anteile nicht in der Stärkung der Stellung als Kommanditist begründet ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Anteile als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögens II zu behandeln.

Aus einer Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen bzw. beim zwangsweisen Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen ergibt sich, dass die Gewinnausschüttung zu Einkünften nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG führt. Die Veräußerung von Anteilen unterliegt dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 lit. a EStG und die Ausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. den Einnahmen sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur beschränkt abzugsfähig.

Kapitalkonten bei Personengesellschaften

Gesellschafter einer OHG und Komplementäre einer KG müssen gemäß § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich nur variable Kapitalkonten führen. Dennoch ist es in der Praxis weit verbreitet, zusätzlich ein Festkapitalkonto (Kapitalkonto I) anzulegen, welches die Pflichteinlage erfasst. Parallel dazu wird das variable Kapitalkonto (Kapitalkonto II) geführt, auf dem Gewinne, Verluste, Ein- und Auszahlungen erfasst werden.

Kapitalkontenführung bei Kommanditisten

Für Kommanditisten gibt es spezielle Regelungen. Gemäß § 167 Abs. 2 HGB erfolgt eine Zuschreibung auf das Kapitalkonto des Kommanditisten, bis seine Einlage erreicht ist. Ist diese Schwelle erreicht, kann er gemäß § 169 Abs. 1 S. 2 HGB die Auszahlung seiner Gewinnanteile fordern. Wird diese Auszahlung nicht getätigt, wandelt sich der nicht ausgezahlte Gewinnanteil in eine Verbindlichkeit der KG um, was gleichzeitig bedeutet, dass er zu einer Forderung des Kommanditisten wird.

Es ist ebenfalls wichtig zu verstehen, dass ein Kommanditist nur bis zur Höhe seines Kapitalsanteils und seiner Einlage gemäß § 167 Abs. 3 HGB an den Verlusten der KG beteiligt ist. Die Partizipation bezieht sich jedoch nur auf einen finalen Liquidationsverlust, sodass für laufende Verluste auch ein negatives Kapitalkonto denkbar ist. Wenn jedoch aufgrund einer entsprechenden laufenden Verlustverrechnung das Kapital des Kommanditisten unter seine Pflichteinlage fällt, so werden laufende Gewinne nicht ausgezahlt, sondern zur Aufstockung der Einlagen benutzt, bis diese wieder erreicht ist. Gewinne, die danach anfallen, kann sich der Kommanditist darum auszahlen lassen.

Der Kommanditist muss mindestens 2 Konten führen: das 1. Konto erfasst dabei die vertraglich festgelegte Einlage und die Verluste, das 2. Konto erfasst ein Konto, auf das die laufenden Gewinne verbucht werden, sofern die Hafteinlage geleistet ist. Die Konten werden häufig als Kapitalkonto I und Kapitalkonto II bezeichnet. Streng genommen wäre die Bezeichnung für das 2. Kapitalkonto falsch, da es nur, wie oben festgestellt, den Charakter eines Darlehens bzw. aus Sicht des Kommanditisten einer Forderung hat.

Weitere Kapitalkontenmodelle

Es hat sich jedoch ein sogenanntes 4 Kontenmodell etabliert, wobei es sein Kapitalkonto I mit der Festeinlage gibt, ein Kapitalkonto II, auf dem nicht entnahmefähige Gewinnanteile gebucht werden, ein Kapitalkonto III als Verlustvortragskonto sowie ein Forderungs-, Darlehens- bzw. Verrechnungskonto, auf dem entnahmefähige Gewinnanteile, Zinsen und Vergütungen (Kapitalkonto IV) erfasst werden.

Kapitalkonto II kann neben nicht entnahmefähige Gewinnen auch Einlagen und Entnahmen enthalten. Gelegentlich findet auch ein sogenanntes 3 Kontenmodell Anwendung, bei dem die Kapitalkonten II und III zu einem Konto zusammengefasst werden.

Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass die Inhalte zum Thema Personengesellschaften in diesem Modul kompakt zusammengefasst sind. Vertiefende Informationen und detaillierte Ausführungen finden Sie in weiteren Modulen, etwa unter "Vertiefung zu Personengesellschaften". Das Thema Personengesellschaften ist komplex und essentiell für Ihr Verständnis. Um sicherzugehen, dass Sie alle Aspekte beherrschen, empfehlen wir dringend, auch das Modul zu Personengesellschaften vollständig zu durchlaufen.