Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Arten von Steuerermäßigungen:
- Steuerschuldermäßigungen werden bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt berücksichtigt.
Zu den Steuerschuldermäßigungen gehören:
• Steuerermäßigung bei ausl. Einkünften (§§ 34c und 34d EStG)
• Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
• Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)
• Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
• Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
• Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eig. Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)Allen ist gemein, dass es sich jeweils um einen Abzug von der tariflichen Einkommensteuer handelt. Während Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder auch außergewöhnliche Belastungen sich lediglich auf die steuerliche Bemessungsgrundlage auswirken (das zu versteuernde Einkommen, siehe § 2 Abs. 5 S. 1 EStG), mindert die Steuerermäßigung unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer.
Insoweit hat ein dort zu berücksichtigender Abzug, im Gegenzug beispielsweise zu Werbungskosten, unmittelbar eine stärkere steuerliche Auswirkung.
Gerade im Bereich § 35a EStG kann ein phantasievoller Klausurenersteller mit einer scheinbar einfachen Aufgabenstellung sehr gut abprüfen, ob Sie die einzelnen Voraussetzungen kennen bzw. in der Lage sind, aus dem Gesetzeswortlaut die richtige Lösung abzuleiten.
- Steuersatzermäßigungen werden bei der Ermittlung der tariflichen ESt berücksichtigt, z.B. Splittingtarif nach § 32a EStG oder außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG).
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