Die Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG können nur natürliche, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen in Anspruch nehmen.
Gem. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG müssen die Aufwendungen für Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen alternativ im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person angefallen sein. Voraussetzung ist demnach grundsätzlich ein privater Haushalt, so dass eine Begünstigung für juristische Personen mangels Privatvermögen nicht in Betracht kommt.
Die Steuerermäßigungen sind für beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG nicht anzuwenden.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Totalmodelle
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Totalmodelle aus unserem Online-Kurs Makroökonomie interessant.