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Einkommensteuer

Haushaltsnahe Beschäftigung & Dienstleistungen, § 35a EStG

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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, § 35a EStG

Bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG handelt sich um eine Begünstigung für die Beschäftigung in privaten Haushalten und von haushaltnahen Dienstleistungen, die einen Anreiz für die legale Beschäftigung des entsprechenden Personenkreises bilden soll. Ziel dieser Vorschrift ist es den Steuerpflichtigen einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt bzw. die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen.

Überblick

 Begünstigt sind gemäß

§ 35a Abs. 1 EStG

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV werden durch eine Minderung der tariflichen Einkommensteuer nach Minderung durch sonstige Steuerminderungen um 20 % der Aufwendungen, jedoch höchstens 510 € begünstigt. Die Begünstigung ist nach § 35a Abs. 1 EStG an einen Antrag gebunden.

§ 35a Abs. 2
Satz 1 EStG

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht unter § 35a Abs. 3 EStG fallen, oder für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, wie

  1. sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,

  2. haushaltsnahe Dienstleistungen (außer Handwerkerleistungen) und

  3. Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind,

vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, jedoch höchstens um 4.000 €. Eine Begünstigung ergibt sich jedoch nur für die reinen Arbeitskosten.

§ 35a Abs. 3 EStG

Handwerkerleistungen

Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen, können ebenfalls 20 % der Aufwendungen die tarifliche Einkommensteuer mindern, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 €.

Die Maßnahmen dürfen auch nicht aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Entscheidend ist, ob für die jeweilige energetische Maßnahme an sich (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage, Wärmedämmung von Wandflächen, Wärmedämmung von Dachflächen) eine öffentliche Förderung, z. B. durch die KfW, erfolgt ist. Nicht entscheidend ist hierbei, ob sich alle Aufwendungen der jeweiligen energetischen Maßnahme auch tatsächlich im Rahmen der öffentlichen Förderung ausgewirkt haben. Unschädlich ist, wenn die steuerpflichtige Person ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten hat. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. 

Übersicht der Anrechnungsmöglichkeiten

Übersicht der Anrechnungsmöglichkeiten

Vorsicht

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Die Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG können nur dann in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und diese Aufwendungen auch nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Zusammenfassung zu den Steuerermäßigungen nach § 35a EStG

Begünstigte Personen

Die Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG können nur natürliche, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen in Anspruch nehmen.

Gem. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG müssen die Aufwendungen für Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen alternativ im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person angefallen sein. Voraussetzung ist demnach grundsätzlich ein privater Haushalt, so dass eine Begünstigung für juristische Personen mangels Privatvermögen nicht in Betracht kommt.

Die Steuerermäßigungen sind für beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG nicht anzuwenden.

Haushalt

Voraussetzung für den Abzug der Steuerermäßigung ist gem. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird.

Pflege- und Betreuungsleistungen sind ebenfalls begünstigt, wenn diese im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen

Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 1 bis Abs. 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (vgl. Rdnr. 4 BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).

Räumlicher Bezug zum Haushalt, § 35a Abs. 4 EStG

Die begünstigten Tätigkeiten müssen gem. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG in einem Haushalt erbracht werden. Sie müssen außerdem eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremden, beispielsweise öffentlichen Grund erbracht werden, begünstigt sein vgl. Rdnr 2 des BMFSchreibens vom 09.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213.

Haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, § 35a Abs. 1 EStG

Für die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 1 EStG und § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG ist Voraussetzung,
dass ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Beschäftigungsverhältnis

Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein nichtselbstständiges Arbeitsverhältnis besteht. Der
Arbeitnehmer ist weisungsgebunden gegenüber dem Arbeitgeber (Begünstigter der Steuerermäßigung)
und schuldet ihm seine Arbeitskraft.

Haushaltsnah

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es einen engen Bezug zum Haushalt hat. Eine Haushaltnähe ist gegeben, wenn die Arbeiten grundsätzlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden können.

Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 sind z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen genannt.

Nicht zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehört die Erteilung von Unterricht, z.B. Sprachunterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (vgl. Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213). Weitere Abgrenzungsbeispiele finden Sie in den einzelnen Unterpunkten des Gliederungspunktes 4 und in Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 35a Abs. 1 EStG

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG ist eine geringfügige Beschäftigung gem. § 8a SGB IV.

Nachweis bei haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 35a Abs. 1 EStG

Bei haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 35a Abs. 1 EStG kommt das „Haushaltsscheckverfahren“ zur Anwendung. Von der Minijobzentrale/ Bundesknappschaft wird eine Bescheinigung gem. § 28h Abs. 4 SGB IV erstellt, die als Nachweis für die Steuerermäßigung dient. In der Bescheinigung ist der Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts, die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen sowie die einbehaltene Pauschsteuer enthalten (vgl. Rdnr. 37 des BMF-Schreibens vom09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).

Hinweis

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Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig. Gem. § 35a Abs. 5 S. 3 EStG ist für die Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG und für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG Voraussetzung, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Dies gilt nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet (vgl. BTDrucks 18/51, S. 35 und die Rdnr. 37 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).

Nachweis bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG können die Aufwendungen z.B. mit Gehaltsabrechnungen, einer Bescheinigung zur Gemeindeunfallversicherung oder ähnlichen Bescheinigungen nachgewiesen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist es für die Gewährung der Steuerermäßigung nicht mehr erforderlich, dass die Nachweise mit der Steuererklärung eingereicht werden. Es reicht aus, wenn die Nachweise auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können.

Nachweis bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG, § 35a Abs. 3 EStG

Gem. § 35a Abs. 5 S. 3 EStG ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Handwerkerleistungen Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen (vgl. Rdnr. 49 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).

Die Höhe der begünstigten Aufwendungen (Arbeits-, Maschinen und Fahrtkosten) muss aus der Rechnung ersichtlich sein. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages durch den Rechnungsaussteller in Arbeits- und Materialkosten ist zulässig. Nicht zulässig ist allerdings eine Schätzung des Anteils durch den Steuerpflichtigen. (vgl. Rdnr. 40 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).

Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung von einem Konto eines Dritten erfolgt ist. Da der Steuerpflichtige der Auftraggeber der Leistung ist, muss die Rechnung allerdings auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten. Ein abgekürzter Zahlungsweg ist somit nicht schädlich für die Gewährung der Steuerermäßigung (vgl. Rdnr. 51 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).

Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

Die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG wird für andere als in Abs. 1 aufgeführte Beschäftigungsverhältnisse gewährt. Da der § 35a Abs. 1 EStG geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die das „Haushaltsscheckverfahren“ gilt, fördert, sind in § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG alle weiteren haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse begünstigt.

Zu den Begünstigungen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG zählen z.B.:

  • von Wohnungseigentümer-/Mietergemeinschaften eingegangene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213)
  • sozialversicherungspflichtige haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse.

Haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG

Eine Dienstleistung liegt vor, wenn die Tätigkeit durch eine Dienstleistungsagentur oder durch einen selbstständigen Dienstleister/Selbstständigen ausgeführt wird. Es liegt somit kein nichtselbstständiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vor.

Für den Abzug der Steuerermäßigung ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts durchgeführt wird (vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213). Die Dienstleistung darf gem. § 35a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG nicht zu den handwerklichen Leistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG gehören, also keine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme darstellen.

Eine Begünstigung gem. § 35a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG ist gegeben, wenn die Dienstleistung einen Bezug zur Hauswirtschaft hat. Zur Hauswirtschaft gehören Tätigkeiten, die zur Versorgung der Familie gehören z.B. Einkaufen, Kochen, Wäschepflege, Reinigung der Räume, Pflege des Gartens, o.ä.. Es reicht nicht aus, dass die Tätigkeit lediglich im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird, aber die Beziehung zur Hauswirtschaft fehlt. So stellen z.B. Maler- und Tapezierarbeiten keine haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a Abs. 2 S. 2 1. HS EStG dar, sondern sind bei den Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2010, BStBl II 2011, S. 909).

Beispiele / Aufzählungen und Abgrenzungen

Eine beispielhafte Auszählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen enthält eine mit dem BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213 veröffentlichte Tabelle.

Handwerkerleistungen, § 35a Abs. 3 EStG

Die Definition der Handwerkerleistungen ergibt sich aus der Rdnr. 19 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213. Demnach umfasst die handwerkliche Tätigkeit alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Unerheblich ist, ob es sich dabei um regelmäßige Renovierungsarbeiten, kleinere, im Regelfall von Haushaltsmitgliedern durchgeführte Ausbesserungsarbeiten oder Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall von Fachkräften durchgeführt werden, handelt. Eine Unterscheidung, ob es sich bei der einzelnen Maßnahme ertragsteuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen handelt, erfolgt nicht.

Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme

Handwerkliche Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme durchgeführt werden, sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushaltes bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4. EStH "Fertigstellung") anfallen (vgl. Rdnr. 21 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).

Wird ein Haushalt bereits geführt, da der Einzug in das betroffene Haus erfolgt ist, können die Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, die nach Bezug des Hauses durchgeführt worden sind, beispielsweise die Ausputzarbeiten, die erstmalige Anlage eines Gartens oder die Errichtung eines Carports nach § 35a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden. Weitere Beispiele für nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte und nicht begünstigte Baumaßnahmen sind in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213 aufgeführt.

Hinweis

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Wird ein Haushalt im Rahmen einer Neubaumaßnahme erstmals errichtet, gelten die Dienstleistungen, die ab Fertigstellung und im Zusammenhang mit dem Bezug der Wohnung anfallen, grundsätzlich als im Haushalt erbracht, soweit das wirtschaftliche Eigentum auf den Steuerpflichtigen übergegangen ist vgl. Rdnr. 21 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.

Umfang der Aufwendungen

Als Handwerkerleistungen sind generell nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer begünstigt. Arbeitskosten für Leistungen, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht wurden, sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen. Materialkosten bzw. sonstige mit der Handwerkerleistung gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz vgl. Rdnr. 39 des BMFSchreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Alternativ kann der Rechnungsaussteller den Rechnungsbetrag prozentual auf Arbeitskosten und Materialkosten aufteilen. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig und kann auch nicht auf das BFH-Urteil vom 20.03.2014, BStBl II 2014 S. 882 gestützt werden. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Leistungen, die sowohl im als auch außerhalb des räumlichen Bereichs des Haushalts durchgeführt werden, sind entsprechend aufzuteilen.

Zusammentreffen mit anderen Abzugstatbeständen, § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG

Gem. § 35a Abs. 5 S. 1 EStG können die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG nur in Anspruch genommen werden soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Der Abzug der Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten geht den Steuerermäßigungen des§ 35a EStG vor. § 35a Abs. 5 EStG regelt weiter, dass

  • Kinderbetreuungskosten, die dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind und
  • andere Aufwendungen, die gleichzeitig Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen, nur nach § 35a EStG begünstigt sind, soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen  berücksichtigt worden sind.
  • die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 33b Abs. 3 S. 3 EStG durch die behinderte Person den Abzug von Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG ausschließt.

Konkurrenz zu den Betriebsausgaben und Werbungskosten

Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen ist nur möglich, soweit die Kosten nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (vgl. § 35a Abs. 5 S. 1 1. HS EStG). Der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geht dem § 35a EStG also vor. Liegen Aufwendungen vor, die zum Teil Betriebsausgaben/ Werbungskosten darstellen und zum Teil dem § 35a EStG zuzuordnen sind, ist der Gesamtbetrag aufzuteilen vgl. Rdnr. 31 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.

Beispiel

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Frau Reitmeyer (R) ist Lehrerin und hat für die Erledigung der Tätigkeiten im Haushalt eine Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 EStG sind erfüllt. Zum Haushalt von R gehört neben dem Wohnbereich auch das nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG steuerlich anzuerkennende Arbeitszimmer, da R für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 20% der Tätigkeiten der Haushaltshilfe entfallen unstreitig auf das Arbeitszimmer.

Soweit die Arbeiten der Haushaltshilfe auf das Arbeitszimmer entfallen, sind die Aufwendungen den Werbungskosten gem. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zuzuordnen. Ob sich die Werbungskosten aufgrund des Höchstbetrages (1.250 €) bei R tatsächlich steuermindernd auswirken, ist nicht entscheidend. Lediglich der restliche Betrag (80%) ist bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a Abs. 1 EStG anzuerkennen.

Zeitpunkt des Abzugs

Die Steuerermäßigung kann gem. § 11 Abs. 2 EStG in dem Veranlagungszeitraum gewährt werden, in dem die Zahlung erfolgt ist. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist hierfür grundsätzlich unerheblich. Bei Gesetzesänderungen ist die Rechtslage anzuwenden, welche zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig war. Die Berücksichtigung der Steuerermäßigung erfolgt aber erst in dem Jahr der Zahlung.

Regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben

Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben gem. § 11 Abs. 2 EStG dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, Rdnr. 44 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213. Dies können z.B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung sein. Diese werden aufgrund des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG im Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören (in diesem Fall das Folgejahr), berücksichtigt.

Arbeitslohn

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind die Abgaben, die zum Arbeitsentgelt von Juli bis Dezember zu zahlen sind, erst zum 15.01. (bis einschließlich 2014) bzw. zum 31.01. (ab 2015) des Folgejahres fällig. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.04.2015 (BGBl 2015 I, 583) wurde der Einzugstermin für die Abgaben mit Wirkung ab 01.01.2015 auf den 31. Januar geändert. Die Abgaben werden aber noch bei der Veranlagung für das Vorjahr bei der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 1 EStG berücksichtigt; insofern erfolgt eine Ausweitung der 10-Tagesregelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG; vgl. Rdnr. 44 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.