Die begünstigten Tätigkeiten müssen gem. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG in einem Haushalt erbracht werden. Sie müssen außerdem eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremden, beispielsweise öffentlichen Grund erbracht werden, begünstigt sein vgl. Rdnr 2 des BMFSchreibens vom 09.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Totalmodelle
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Totalmodelle aus unserem Online-Kurs Makroökonomie interessant.
-
Vereinbare Tätigkeiten
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Vereinbare Tätigkeiten (Berufstätigkeit des Steuerberaters) aus unserem Online-Kurs Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) interessant.