Die Definition der Handwerkerleistungen ergibt sich aus der Rdnr. 19 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213. Demnach umfasst die handwerkliche Tätigkeit alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Unerheblich ist, ob es sich dabei um regelmäßige Renovierungsarbeiten, kleinere, im Regelfall von Haushaltsmitgliedern durchgeführte Ausbesserungsarbeiten oder Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall von Fachkräften durchgeführt werden, handelt. Eine Unterscheidung, ob es sich bei der einzelnen Maßnahme ertragsteuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen handelt, erfolgt nicht.
Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme
Handwerkliche Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme durchgeführt werden, sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushaltes bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4. EStH "Fertigstellung") anfallen (vgl. Rdnr. 21 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).
Wird ein Haushalt bereits geführt, da der Einzug in das betroffene Haus erfolgt ist, können die Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, die nach Bezug des Hauses durchgeführt worden sind, beispielsweise die Ausputzarbeiten, die erstmalige Anlage eines Gartens oder die Errichtung eines Carports nach § 35a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden. Weitere Beispiele für nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte und nicht begünstigte Baumaßnahmen sind in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213 aufgeführt.
Hinweis
Wird ein Haushalt im Rahmen einer Neubaumaßnahme erstmals errichtet, gelten die Dienstleistungen, die ab Fertigstellung und im Zusammenhang mit dem Bezug der Wohnung anfallen, grundsätzlich als im Haushalt erbracht, soweit das wirtschaftliche Eigentum auf den Steuerpflichtigen übergegangen ist vgl. Rdnr. 21 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.
Umfang der Aufwendungen
Als Handwerkerleistungen sind generell nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer begünstigt. Arbeitskosten für Leistungen, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht wurden, sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen. Materialkosten bzw. sonstige mit der Handwerkerleistung gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz vgl. Rdnr. 39 des BMFSchreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Alternativ kann der Rechnungsaussteller den Rechnungsbetrag prozentual auf Arbeitskosten und Materialkosten aufteilen. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig und kann auch nicht auf das BFH-Urteil vom 20.03.2014, BStBl II 2014 S. 882 gestützt werden. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Leistungen, die sowohl im als auch außerhalb des räumlichen Bereichs des Haushalts durchgeführt werden, sind entsprechend aufzuteilen.
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