Nachweis bei haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 35a
Abs. 1 EStG
Bei haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 35a Abs. 1 EStG kommt das „Haushaltsscheckverfahren“ zur Anwendung. Von der Minijobzentrale/ Bundesknappschaft wird eine Bescheinigung gem. § 28h Abs. 4 SGB IV erstellt, die als Nachweis für die Steuerermäßigung dient. In der Bescheinigung ist der Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts, die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen sowie die einbehaltene Pauschsteuer enthalten (vgl. Rdnr. 37 des BMF-Schreibens vom09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).
Hinweis
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig. Gem. § 35a Abs. 5 S. 3 EStG ist für die Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG und für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG Voraussetzung, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Dies gilt nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet (vgl. BTDrucks 18/51, S. 35 und die Rdnr. 37 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).
Nachweis bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS
EStG
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG können die Aufwendungen z.B. mit Gehaltsabrechnungen, einer Bescheinigung zur Gemeindeunfallversicherung oder ähnlichen Bescheinigungen nachgewiesen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist es für die Gewährung der Steuerermäßigung nicht mehr erforderlich, dass die Nachweise mit der Steuererklärung eingereicht werden. Es reicht aus, wenn die Nachweise auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können.
Nachweis bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gem. § 35a
Abs. 2 S. 1 2. HS EStG, § 35a Abs. 3 EStG
Gem. § 35a Abs. 5 S. 3 EStG ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Handwerkerleistungen Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen (vgl. Rdnr. 49 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).
Die Höhe der begünstigten Aufwendungen (Arbeits-, Maschinen und Fahrtkosten) muss aus der Rechnung ersichtlich sein. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages durch den Rechnungsaussteller in Arbeits- und Materialkosten ist zulässig. Nicht zulässig ist allerdings eine Schätzung des Anteils durch den Steuerpflichtigen. (vgl. Rdnr. 40 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).
Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung von einem Konto eines Dritten erfolgt ist. Da der Steuerpflichtige der Auftraggeber der Leistung ist, muss die Rechnung allerdings auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten. Ein abgekürzter Zahlungsweg ist somit nicht schädlich für die Gewährung der Steuerermäßigung (vgl. Rdnr. 51 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213).
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