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Einkommensteuer - Zeitpunkt des Abzugs

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Einkommensteuer

Zeitpunkt des Abzugs

Grundfall

Die Steuerermäßigung kann gem. § 11 Abs. 2 EStG in dem Veranlagungszeitraum gewährt werden, in dem die Zahlung erfolgt ist. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist hierfür grundsätzlich unerheblich. Bei Gesetzesänderungen ist die Rechtslage anzuwenden, welche zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig war. Die Berücksichtigung der Steuerermäßigung erfolgt aber erst in dem Jahr der Zahlung.

Regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben

Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben gem. § 11 Abs. 2 EStG dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, Rdnr. 44 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213. Dies können z.B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung sein. Diese werden aufgrund des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG im Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören (in diesem Fall das Folgejahr), berücksichtigt.

Arbeitslohn

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind die Abgaben, die zum Arbeitsentgelt von Juli bis Dezember zu zahlen sind, erst zum 15.01. (bis einschließlich 2014) bzw. zum 31.01. (ab 2015) des Folgejahres fällig. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.04.2015 (BGBl 2015 I, 583) wurde der Einzugstermin für die Abgaben mit Wirkung ab 01.01.2015 auf den 31. Januar geändert. Die Abgaben werden aber noch bei der Veranlagung für das Vorjahr bei der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 1 EStG berücksichtigt; insofern erfolgt eine Ausweitung der 10-Tagesregelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG; vgl. Rdnr. 44 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016 S. 1213.