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Einkommensteuer - Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG

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Einkommensteuer

Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG

Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier VZ als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer bereist unterlegen haben, erfolgt eine Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35b EStG.

Die Anrechnung erfolgt, indem die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer im Wege einer Verhältnisrechnung ermäßigt wird. Eine vollständige Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer wird hierdurch nicht gewährleistet und ist auch nicht zwingend notwendig, da Doppelbelastungen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer steuersystematisch nicht ausgeschlossen sind.

Merke

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Der § 35b EStG kommt nur bei einer Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer innerhalb von fünf Jahren nach einem Erwerb von Todes wegen zur Anwendung.

Sollte ein Anspruch bereits im Todeszeitpunkt bestehen (Entstehung der ErbSt, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und somit im Vermögensanfall enthalten sein, und führt dieser Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt zu steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. § 2 EStG, entsteht bezüglich des Anspruchs eine steuerliche Doppelbelastung. Die erstmalige Erfassung erfolgt bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, die zweite (doppelte Erfassung) bei Zufluss.

Beispiel

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Zum Erbe des Erblassers gehört ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Grundvermögen). Am Todestag bestanden Mietrückstände i.H.v. 10 000 €. Ein halbes Jahr später wurden die rückständigen Mieten vollständig bezahlt.

Da eine sachliche Steuerbefreiung (§§ 13 ff. ErbStG) nicht in Betracht kommt, sind die ausstehenden Mietforderungen als Kapitalforderungen zu erfassen. Die Bewertung der Kapitalforderungen erfolgt mit dem Nennwert. Die ausstehenden Mietforderungen werden der ERbschaftsteuer unterworfen.

Mit Zufluss der rückständigen Mieten liegen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. Diese unterliegen der sachlichen Einkommensteuerpflicht. Das Bestehen der Mietforderung und der spätere Zufluss dieser, führt zu einer Doppelbelastung. Einmal mit Erbschaftssteuer und anschließend mit der Einkommensteuer. Gemäß § 35b S. 2 EStG kann auf die Kapitalforderung entfallende Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden um die entstandene Doppelbelastung zu beseitigen.