ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer - Höhe der Ermäßigung der Einkommensteuer

Kursangebot | Einkommensteuer | Höhe der Ermäßigung der Einkommensteuer

Einkommensteuer

Höhe der Ermäßigung der Einkommensteuer

Schritt 1

Ausgangspunkt der Einkommensteuerermäßigung ist die ermäßigte tarifliche Einkommensteuer (§ 35b S 1 HS 2 EStG). Der verbleibende Steuerbetrag ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufzuteilen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 35b S.1 EStG:

  1. Summe der Einkünfte im VZ :       250.000 €
  2. ermäßigte tarifliche ESt : 95.663 € (Einzelveranlagung)
  3. zugeflossene Mietforderung: 50.000 €

(50.000 € x 95.663 €) / 250.000 € = 19.132,60 €

Schritt 2

Die gemäß § 35b S. 1 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage (ESt auf begünstigte Einkünfte) wird um den in § 35b S. 2 EStG bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Dieser bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte ErbSt zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen
Ermittlung des Verhältnises der Erbschaftsteuer zum Gesamterwerb:5.412.000 €
zu zahlende Erbschaftsteuer auf den Gesamterwerb:952.280 €
(952.280 x 100 %) / 5.412.000 = 17,596 %
Die Minderung der Einkommensteuer berechnet sich demnach wie folgt:

bisher festgesetzte Einkommensteuer:95.663 €
anzurechnen sind 17,596 % x 19.132:3.367 €
neu festzusetzende ESt (95.663 - 3.367=)92.296 €