Schritt 1
Ausgangspunkt der Einkommensteuerermäßigung ist die ermäßigte tarifliche Einkommensteuer (§ 35b S 1 HS 2 EStG). Der verbleibende Steuerbetrag ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufzuteilen.
Beispiel
Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 35b S.1 EStG:
- Summe der Einkünfte im VZ : 250.000 €
- ermäßigte tarifliche ESt : 95.663 € (Einzelveranlagung)
- zugeflossene Mietforderung: 50.000 €
(50.000 € x 95.663 €) / 250.000 € = 19.132,60 €
Schritt 2
Die gemäß § 35b S. 1 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage (ESt auf begünstigte Einkünfte) wird um den in § 35b S. 2 EStG bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Dieser bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte ErbSt zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden.
Beispiel
Ermittlung des Verhältnises der Erbschaftsteuer zum Gesamterwerb: | 5.412.000 € |
zu zahlende Erbschaftsteuer auf den Gesamterwerb: | 952.280 € |
(952.280 x 100 %) / 5.412.000 = 17,596 % | |
Die Minderung der Einkommensteuer berechnet sich demnach wie folgt: | |
bisher festgesetzte Einkommensteuer: | 95.663 € |
anzurechnen sind 17,596 % x 19.132: | 3.367 € |
neu festzusetzende ESt (95.663 - 3.367=) | 92.296 € |